Wir diskutieren im folgenden
das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG),
das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Wettbewerb muss lauter sein. Lauter heißt, dass Wettbewerb nicht zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer beeinträchtigt werden darf
So ist zum Beispiel folgendes unzulässig:
Ausnutzung einer Zwangslage,
Schleichwerbung,
irreführende Werbung,
Herabsetzung der Konkurrenten.
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt Folgendes:
grds. Kartellverbot (§ 1 GWB)
Ausnahmebereiche
Konditionenkartelle (§ 2 GWB)
Rabattkartelle (§ 3 GWB)
Strukturkrisenkartelle (§ 4 GWB)
Normen- und Typenkartell, Rationalisierungskartell (§ 5 GWB)
Spezialisierungskartell (§ 5a GWB)
Kooperationskartell (§ 5b GWB)
Ausfuhrkartell (§ 6 GWB)
Einfuhrkartell (§ 7 GWB)
Sonderkartell (= Notstandskartell = Ministerkartell, § 8 GWB).
Manche Kartelle müssen angemeldet werden. Wenn das Kartellamt nicht widerspricht, so ist die Durchführung gestattet. Andere Kartelle hingegen müssen vom Kartellamt erlaubt werden (= Erlaubniskartell), damit sie durchgeführt werden können. Die folgende Tabelle erläutert die einzelnen Punkte.
Hinweis: §§4 - 17 GWB sind weggefallen!
Art des Kartells | Gegenstand des Kartellvertrags | GWB-Regelung |
Konditionenkartell (§ 2 GWB) | einheitliche Anwendung allgemeiner Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen | Widerspruchskartell, Anmeldepflicht. Wirksam, wenn Kartellamt nicht innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anmeldung widerspricht |
Rabattkartelle (§ 3 GWB) | einheitliche Rabattgewährung | Widerspruchskartell, Anmeldepflicht |
Strukturkrisenkartelle (§ 4 GWB) | planmäßige Anpassung der Kapazität den Bedarf bei Absatzrückgang | Erlaubniskartell ohne Anspruch auf Erlaubnis |
Normen- und Typenkartell (§ 5 GWB) | einheitliche Anwendung von Normen oder Typen | Erlaubniskartell mit Anspruch auf Erlaubnis |
Spezialisierungskartell (§ 5a GWB) | Rationalisierung bestimmter Vorgänge durch Spezialisierung | Widerspruchskartell, Anmeldepflicht |
Kooperationskartell (§ 5b GWB) | Rationalisierung bestimmter Vorgänge durch andere zwischenbetriebliche Zusammenarbeit als jene aus § 5a GWB | Widerspruchskartell, Anmeldepflicht |
Einfuhrkartell (§ 7 GWB) | Abstimmung von Einfuhrregelungen | Erlaubniskartell ohne Anspruch auf Erlaubnis |
Sonderkartell (§ 8 GWB) | Kartellverbot des § 1 GWB greift, keine der Freistellungsvoraussetzungen der §§ 2 – 7 GWB greift | sog. Ministererlaubnis. Der Bundesminister für Wirtschaft kann auf Antrag ein Kartell erlauben, wenn ausnahmsweise die Beschränkung des Wettbewerbs aus überwiegenden Gründen der Gesamtwirtschaft und des Gemeinwohls notwendig ist (§ 8 I GWB) |
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