ZU DEN KURSEN!

Volks- und Betriebswirtschaftslehre - Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Kursangebot | Volks- und Betriebswirtschaftslehre | Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Volks- und Betriebswirtschaftslehre

Gesellschaft bürgerlichen Rechts

wiwiweb JETZT WEITER LERNEN!

Weitere Lernvideos sowie zahlreiche Materialien erwarten dich:
Komplettpaket für wiwi-Studenten


1743 Lerntexte mit den besten Erklärungen

470 weitere Lernvideos von unseren erfahrenen Dozenten

3817 Übungen zum Trainieren der Inhalte

2142 informative und einprägsame Abbildungen

Inhaltsverzeichnis

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dient der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Sie wird auch BGB-Gesellschaft genannt.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Beispiel 1:

Jede Fahrgemeinschaft ist deshalb bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Geregelt ist sie in §§ 705-740 BGB.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Beispiel 2:

Weitere Beispiele für GbR sind Anwaltssozietäten und Zusammenschlüsse von Bauunternehmen für ein Großvorhaben (sog. ARGE).

Beachte weiterhin, dass die GbR das Grundmodell der Gesellschaftsformen ist – für die anderen im HGB geregelten Formen, nämlich OHG und KG, sind nur Sonderregeln erwähnt. Dies bedeutet, dass man für OHG und KG oftmals auf die Regelungen für die GbR zurückgreifen muss.

Entstehen

Mindestens zwei Personen (natürlich oder juristisch) müssen einen Gesellschaftsvertrag schließen (der grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden kann), woraus sich der rechtsgeschäftliche Wille zum Zusammenwirken ergeben muss.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Beispiel 1:

- Fritz und Franz schließen eine GbR,

- aber auch die Fritz GmbH mit der Franz AG können sich zu einer GbR zusammenschließen

- bzw. die Fritz & Franz GbR mit der Hinz & Kunz GbR zur „Dachverband GbR“.

Schließlich darf der Gesellschaftszweck nicht gesetzeswidrig sein, denn er ist sonst nichtig wegen Gesetzesverstoß (§ 134 BGB) bzw. wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Wenn allerdings ein Gesellschaftszweck vereinbart wurde, der auch (!) legal verfolgt werden kann, so wird durch die möglicherweise gesetzeswidrige Absicht nicht die Unwirksamkeit des Vertrags erwirkt.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Beispiel 2:

A und B vereinbaren den Erwerb eines Hauses, um dort Menschen zur Prostitution zu zwingen.

Der Hauserwerb ist nicht gesetzeswidrig.

Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, d.h. schriftlich, mündlich, in notariell beurkundeter Form, ab auch durchaus per Telefon, e-Mail oder Telefax.

Manchmal allerdings bedarf der Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäft der Schriftform, was allerdings nichts mit dem Gesellschaftsvertrag zu tun hat. So muss der Erwerb eines Grundstücks immer notariell beurkundet werden (§ 311 b BGB). Deshalb auch das Wort „grundsätzlich“ (≠ immer) im obigen Absatz!

Für die Entstehung der GbR herrscht Vertragsfreiheit, d.h. die gesetzlichen Vorschriften dürfen i.A. zugunsten und zulasten der Gesellschafter abgeändert werden. Nicht abänderbar sind hingegen folgende Vorschriften:

  • ein Gesellschafter kann von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, wenn seine Tätigkeit zum Schaden der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter ausgeübt wird (§ 712 BGB)

  • die Vertretungsmacht kann aus wichtigem Grund entzogen werden (§ 715 BGB)

  • § 716 BGB

  • gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens (§§ 718, 719 BGB)

  • Schutz von Gläubigern nach § 720 BGB

  • gewisse Kündigungsrechte (§§ 723 – 725 BGB)

    • aber das Recht eines Gesellschafters auf Kündigung aus wichtigem Grund kann wirksam beschränkt werden

  • Auflösungsbestimmungen (§§ 726, 728 BGB).

Laufende GbR

Wir reden über

  • Einlagen in die Gesellschaft

  • den Namen der Gesellschaft (= die „Firma“)

  • Geschäftsführung

  • Vertretung

  • Gesellschafterversammlung

  • Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten.

Einlagen

Die Einlagen in die Gesellschaft haben, soweit nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, unmittelbar nach dem Abschluss desselben zu erfolgen. Die Einlagen müssen hierbei nicht identisch sein, sie müssen auch nicht in gleichen Anteilen bestehen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Beispiel 1:

Fritz, Frieda und Olga betreiben einen Friseursalon in der Rechtsform der GbR. Fritz bringt 50.000 € ein, Frieda hingegen die Räumlichkeiten und Olga die nötigen Utensilien.

Die Einlagen der Gesellschafter werden zum Gesamthandsvermögen und damit zu einem Sondervermögen der Gesellschafter und werden damit für den einzelnen Gesellschafter zu fremden Gegenständen.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Beispiel 2:

Fritz aus Beispiel 19 entnimmt der gemeinsamen Kasse 1.000 €, ohne dies mit den anderen Gesellschaftern abzusprechen. Er ist der Meinung, er sei hierzu berechtigt, denn es sei „ja eh sein Geld“.

Fritz macht sich möglicherweise wegen Unterschlagung bzw. Untreue strafbar.

Geschäftsführung

Wir unterscheiden wieder, wie so oft,

  • die gesetzliche Regelung

  • die gesellschaftsvertragliche Regelung.

Die gesetzliche Regelung zur Geschäftsführung (die gesellschaftsvertraglich abbedungen werden kann) sieht vor, dass alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sind (§ 709 I BGB).

Der Gesellschaftsvertrag kann, abweichend hiervon, z.B. festlegen:

  • die Alleingeschäftsführungsbefugnis eines einzelnen Gesellschafters,

    • andere Gesellschafter sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 710 BGB)

  • die Alleingeschäftsführungsbefugnis jedes einzelnen Gesellschafters,

  • die gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis zweier Gesellschafter

  • die Geschäftsführungsbefugnis von Gesellschaftern in bestimmten Wirkungskreisen.

Vertretung

Die Vertretungsmacht ist an die Geschäftsführungsbefugnis gekoppelt (s. § 714 BGB). Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts bzgl. der Vertretung geregelt ist, so gilt die gemeinsame Vertretungsmacht aller Gesellschafter. Die Gesellschafter müssen demnach gemeinsam handeln.

Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag auch Abweichungen zwischen der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht vorsehen.

Video