Inhaltsverzeichnis
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) dient der Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Sie wird auch BGB-Gesellschaft genannt.
Beispiel
Beispiel 1:
Jede Fahrgemeinschaft ist deshalb bereits eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Geregelt ist sie in §§ 705-740 BGB.
Beispiel
Beispiel 2:
Weitere Beispiele für GbR sind Anwaltssozietäten und Zusammenschlüsse von Bauunternehmen für ein Großvorhaben (sog. ARGE).
Beachte weiterhin, dass die GbR das Grundmodell der Gesellschaftsformen ist – für die anderen im HGB geregelten Formen, nämlich OHG und KG, sind nur Sonderregeln erwähnt. Dies bedeutet, dass man für OHG und KG oftmals auf die Regelungen für die GbR zurückgreifen muss.
Entstehen
Mindestens zwei Personen (natürlich oder juristisch) müssen einen Gesellschaftsvertrag schließen (der grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden kann), woraus sich der rechtsgeschäftliche Wille zum Zusammenwirken ergeben muss.
Beispiel
Beispiel 1:
- Fritz und Franz schließen eine GbR,
- aber auch die Fritz GmbH mit der Franz AG können sich zu einer GbR zusammenschließen
- bzw. die Fritz & Franz GbR mit der Hinz & Kunz GbR zur „Dachverband GbR“.
Schließlich darf der Gesellschaftszweck nicht gesetzeswidrig sein, denn er ist sonst nichtig wegen Gesetzesverstoß (§ 134 BGB) bzw. wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB). Wenn allerdings ein Gesellschaftszweck vereinbart wurde, der auch (!) legal verfolgt werden kann, so wird durch die möglicherweise gesetzeswidrige Absicht nicht die Unwirksamkeit des Vertrags erwirkt.
Beispiel
Beispiel 2:
A und B vereinbaren den Erwerb eines Hauses, um dort Menschen zur Prostitution zu zwingen.
Der Hauserwerb ist nicht gesetzeswidrig.
Der Gesellschaftsvertrag kann grundsätzlich formfrei abgeschlossen werden, d.h. schriftlich, mündlich, in notariell beurkundeter Form, ab auch durchaus per Telefon, e-Mail oder Telefax.
Manchmal allerdings bedarf der Abschluss eines bestimmten Rechtsgeschäft der Schriftform, was allerdings nichts mit dem Gesellschaftsvertrag zu tun hat. So muss der Erwerb eines Grundstücks immer notariell beurkundet werden (§ 311 b BGB). Deshalb auch das Wort „grundsätzlich“ (≠ immer) im obigen Absatz!
Für die Entstehung der GbR herrscht Vertragsfreiheit, d.h. die gesetzlichen Vorschriften dürfen i.A. zugunsten und zulasten der Gesellschafter abgeändert werden. Nicht abänderbar sind hingegen folgende Vorschriften:
ein Gesellschafter kann von der Geschäftsführung ausgeschlossen werden, wenn seine Tätigkeit zum Schaden der Gesellschaft oder der übrigen Gesellschafter ausgeübt wird (§ 712 BGB)
die Vertretungsmacht kann aus wichtigem Grund entzogen werden (§ 715 BGB)
§ 716 BGB
gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens (§§ 718, 719 BGB)
Schutz von Gläubigern nach § 720 BGB
gewisse Kündigungsrechte (§§ 723 – 725 BGB)
aber das Recht eines Gesellschafters auf Kündigung aus wichtigem Grund kann wirksam beschränkt werden
Auflösungsbestimmungen (§§ 726, 728 BGB).
Laufende GbR
Wir reden über
Einlagen in die Gesellschaft
den Namen der Gesellschaft (= die „Firma“)
Geschäftsführung
Vertretung
Gesellschafterversammlung
Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten.
Einlagen
Die Einlagen in die Gesellschaft haben, soweit nichts anderes im Gesellschaftsvertrag vereinbart ist, unmittelbar nach dem Abschluss desselben zu erfolgen. Die Einlagen müssen hierbei nicht identisch sein, sie müssen auch nicht in gleichen Anteilen bestehen.
Beispiel
Beispiel 1:
Fritz, Frieda und Olga betreiben einen Friseursalon in der Rechtsform der GbR. Fritz bringt 50.000 € ein, Frieda hingegen die Räumlichkeiten und Olga die nötigen Utensilien.
Die Einlagen der Gesellschafter werden zum Gesamthandsvermögen und damit zu einem Sondervermögen der Gesellschafter und werden damit für den einzelnen Gesellschafter zu fremden Gegenständen.
Beispiel
Beispiel 2:
Fritz aus Beispiel 19 entnimmt der gemeinsamen Kasse 1.000 €, ohne dies mit den anderen Gesellschaftern abzusprechen. Er ist der Meinung, er sei hierzu berechtigt, denn es sei „ja eh sein Geld“.
Fritz macht sich möglicherweise wegen Unterschlagung bzw. Untreue strafbar.
Geschäftsführung
Wir unterscheiden wieder, wie so oft,
die gesetzliche Regelung
die gesellschaftsvertragliche Regelung.
Die gesetzliche Regelung zur Geschäftsführung (die gesellschaftsvertraglich abbedungen werden kann) sieht vor, dass alle Gesellschafter gemeinschaftlich zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet sind (§ 709 I BGB).
Der Gesellschaftsvertrag kann, abweichend hiervon, z.B. festlegen:
die Alleingeschäftsführungsbefugnis eines einzelnen Gesellschafters,
andere Gesellschafter sind dann von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 710 BGB)
die Alleingeschäftsführungsbefugnis jedes einzelnen Gesellschafters,
die gemeinschaftliche Geschäftsführungsbefugnis zweier Gesellschafter
die Geschäftsführungsbefugnis von Gesellschaftern in bestimmten Wirkungskreisen.
Vertretung
Die Vertretungsmacht ist an die Geschäftsführungsbefugnis gekoppelt (s. § 714 BGB). Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts bzgl. der Vertretung geregelt ist, so gilt die gemeinsame Vertretungsmacht aller Gesellschafter. Die Gesellschafter müssen demnach gemeinsam handeln.
Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag auch Abweichungen zwischen der Geschäftsführungsbefugnis und der Vertretungsmacht vorsehen.
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