Im Unterschied zu den Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) fehlt für die Betriebseinnahmen die gesetzliche Regelung. Der Begriff der Betriebseinnahmen wird per BFH-Rechtsprechung auf Grundlage des Begriffs der Betriebsausgaben und der Einnahmen bei den Überschusseinkünften ( 8 EStG) ausgelegt.
Zu den Betriebseinnahmen (§ 4 IV EStG i.V.m. § 8 I EStG) zählen insbesondere
- zugeflossene Einnahmen aus Lieferungen und Leistungen,
- Erlöse aus Hilfsgeschäften, so zum Beispiel beim Verkauf von Anlagevermögen,
- Erstattung betrieblicher Steuern wie z.B. Gewerbesteuer oder Kfz-Steuer für den betrieblichen Fuhrpark,
- Guthabenzinsen betrieblicher Konten,
- Einnahmen aus der Vermietung betrieblicher Grundstücke,
- von Kunden vereinnahmte Umsatzsteuer,
- vom Finanzamt erstattete Umsatzsteuer/Vorsteuer,
- Wert der Privatentnahmen, die sog. fiktive Betriebseinnahmen sind.
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