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Konzernabschluss nach IFRS - Vereinheitlichung der Stichtage

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Konzernabschluss nach IFRS

Vereinheitlichung der Stichtage

Nach IFRS 10 Anhang B 92 Satz 1 sind die Abschlüsse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen auf einen einheitlichen Stichtag aufzustellen; zu diesem Stichtag ist dann auch der Konzernabschluss des Mutterunternehmens aufzustellen. Obwohl nicht explizit erwähnt, ist damit verbunden, dass ebenfalls die Berichtsperioden der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen gleich lang sind.

Sofern der Stichtag des Abschlusses eines Tochterunternehmens von dem Stichtag des Mutterunternehmens (Konzernabschlussstichtag) abweicht, sieht IFRS 10 Anhang B 92 f. folgende Fallunterscheidung vor:

Weicht der Stichtag des Abschlusses eines Tochterunternehmens um höchstens drei Monate von demjenigen des Mutterunternehmens ab, dann darf die Einbeziehung des Tochterunternehmens in den Konzernabschluss auf Basis des Abschlusses mit dem abweichenden Stichtag erfolgen, sofern die signifikanten Transaktionen und Ereignisse, die zwischen dem Stichtag des Abschlusses des Tochterunternehmens und dem Konzernabschlussstichtag stattfanden, entsprechend angepasst werden.

Allerdings empfiehlt sich – trotz fehlender Verpflichtung in der IFRS-Rechnungslegung – häufig aus praktischen Gründen, insbes. zur Durchführung

  • der Schulden-,
  • der Zwischenergebnis- sowie
  • der Aufwands- und Ertragskonsolidierung

die Aufstellung eines Zwischenabschlusses auf den Konzernabschlussstichtag.

Weicht der Stichtag des Abschlusses des Tochterunternehmens um mehr als drei Monate von demjenigen des Mutterunternehmens ab, so ist zwingend ein Zwischenabschluss des Tochterunternehmens auf den Konzernabschlussstichtag zu erstellen, der dann Eingang in die Konzernbilanz bzw. Konzern-Gesamtergebnisrechnung findet.

Beispiel

Die T1 und die T2 sind beide Teil desselben Konzerns. Der Bilanzstichtag von T1 ist jeweils der 31.12. eines jeden Jahres, jener von T2 ist der 31.10. Am 10.11.01 erbringt T1 Dienstleistungen für T2 und rechnet hierfür 2.000.000 € netto ab. Am 13.11.01 bezahlt die T2.

T1 realisiert einen Ertrag im Jahr 01, T2 hingegen einen Aufwand im Jahre 02. Bei der Konsolidierung führt dies zu großen Problemen, denn es müssen stets die gleichen Jahre konsolidiert werden.

Dies bedeutet also folgendes (Konzernbilanzstichtag sei der 31.12., die Abkürzungen stehen für die Monate Januar – Dezember eines Jahres):

Einbeziehung in den Konzernabschluss ist ohne Zwischenabschluss möglich, wenn dieser

- unmöglich (= impracticable) ist und

- der Stichtag der Tochter nicht mehr als drei Monate um jenen des Konzerns liegt...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Stichtag der Mutter: Dezember

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Stichtag der Tochter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Hingegen:

Einbeziehung in den Konzernabschluss nur mit Zwischenabschluss möglich, wenn der Stichtag der Tochter mehr als drei Monate um jenen des Konzerns herum liegt...

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Stichtag der Mutter: Dezember

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Stichtag der Tochter

 

 

 

 

 

 

Stichtag der Tochter