Besonderheiten gelten nach IAS 29 bei der Umrechnung von Abschlüssen, in denen die funktionale Währung diejenige eines Hochinflationslandes ist.
Nach IAS 29.3 liegt in quantitativer Betrachtungsweise ein Hochinflationsland vor, wenn sich die kumulierte Preissteigerungsrate innerhalb von drei Jahren 100 % nähert oder 100 % überschreitet.
Folgende Länder gelten nach IAS 29 als hochinflationär:
- Argentinien
- Süd-Sudan
- Sudan
- Venezuela
- Simbabew
Vor Umrechnung des in der Währung eines Hochinflationslandes erstellten IFRS-Abschlusses sind die Abschlussposten zur Abbildung des Inflationseffekts (Indexierung gem. IAS 29) zu bereinigen.
Der derart angepasste Hochinflationsabschluss ist dann unter Verwendung des Stichtagskurses am Bilanzstichtag für sämtliche Abschlussposten in die Berichtswährung umzurechnen (IAS 21.42).
Falls in einem Hochinflationsland eine Hartwährung die Funktion einer Parallelwährung einnimmt, dann handelt es sich im Regelfall bei der Parallelwährung um die funktionale Währung. In diesem Fall sind sämtliche Transaktionen in der Hartwährung bzw. der funktionalen Währung zu erfassen oder nach den Regeln der IAS 21.20 – 21.34 in die funktionale Währung umzurechnen.
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