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Konzernabschluss nach IFRS - Schuldenkonsolidierung

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Konzernabschluss nach IFRS

Schuldenkonsolidierung

Die internationale Rechnungslegung verlangt nach IFRS 10.21 i. V. m. IFRS 10 Anhang B 86 c Satz 1 im Summenabschluss die vollständige Eliminierung sämtlicher konzerninterner Salden. In die Schuldenkonsolidierung  gehen alle Bilanzposten ein, durch die Schuldverhältnisse zwischen den in die Konzernbilanz einbezogenen Unternehmen abgebildet werden. Die Schuldenkonsolidierung umfasst darüber hinaus auch Sachverhalte, die im Anhang offenlegungspflichtig sind (beispielsweise Eventualschulden innerhalb eines Konzerns).

Im Regelfall stehen sich Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen Konzernunternehmen des engeren Konsolidierungskreises (Mutter- und Tochterunternehmen) in gleicher Höhe gegenüber. Diese Forderungen und Verbindlichkeiten sind dann im Rahmen der Schuldenkonsolidierung vollständig gegeneinander aufzurechnen.

Stehen sich Forderungen und Verbindlichkeiten nicht in derselben Höhe gegenüber, dann liegen Aufrechnungdifferenzen vor. Bei den Aufrechnungsdifferenzen unterscheidet man

  • unechte Aufrechnungsdifferenzen und
  • echte Aufrechnungsdifferenzen.

Unechte Aufrechnungsdifferenzen haben zeitliche Buchungsunterschiede oder Fehlbuchungen zur Ursache. Diese Aufrechnungsdifferenzen sind durch ergänzende Korrekturbuchungen (in den Einzelabschlüssen) zu beseitigen. Durch regelmäßige Saldenabstimmungen und das Erlassen zeitlicher Vorgaben für die Verbuchung von Geschäftsvorfällen am Bilanzstichtag kann das Auftreten dieser Abweichungen weitgehend verschmieden werden.

Echte Aufrechnungsdifferenzen resultieren aus den IFRS-Bewertungsvorschriften und lassen sich auch bei Anwendung konzerneinheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nicht vermeiden. Echte Aufrechnungsdifferenzen entstehen beispielsweise durch Abschreibungen auf Forderungen gegenüber Konzernunternehmen oder durch Bildung von Rückstellungen gegenüber Konzernunternehmen. Die echten Aufrechnungsdifferenzen sind im Zuge der Schuldenkonsolidierung zu eliminieren, da nach IFRS 10 Anhang A die wirtschaftliche Lage des Konzerns so darzustellen ist, als ob die Geschäftsvorfälle, aus denen die echten Aufrechnungsdifferenzen herrühren, nicht erfolgt wären, auch hier sprechen wir wieder von der Einheitstheorie.