Nach IFRS 10.21 i. V. m. IFRS 10 Anhang B 86 c Satz 1 sind neben den konzerninternen Lieferungen und Leistungen auch die aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen resultierenden Gewinne vollständig zu eliminieren. Gemäß IFRS 10 Anhang B 86 c Satz 2 sind konzerninterne Verluste ebenfalls zu eliminieren, falls die Verluste nicht als Wertminderung zu interpretieren sind.
Hinweis
Die Zwischenergebniskonsolidierung betrifft sämtliche im Konzern vorhandenen Vermögenswerte, die von anderen Konzernunternehmen geliefert wurden!
Falls ein Konzernunternehmen an ein anderes Konzernunternehmen Leistungen erbringt und mit einem Gewinnaufschlag verkauft, die nicht zu ansatzpflichtigen Vermögenswerten führen, ist diese konzerninterne Leistung durch die Aufwands- und Ertragskonsolidierung zu eliminieren.
Mit der Eliminierung des Umsatzes aus konzerninternen Leistungen ist zwangsläufig eine Eliminierung des darin enthaltenen Gewinns verbunden.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Lösung: Aufwands- / Ertragskonsolidierung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Lösung: Aufwands- / Ertragskonsolidierung (Konsolidierung) aus unserem Online-Kurs Konzernabschluss IFRS interessant.
-
Grundsatz der Aufwands- und Ertragskonsolidierung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Grundsatz der Aufwands- und Ertragskonsolidierung (Konsolidierung) aus unserem Online-Kurs Konzernabschluss IFRS interessant.