Nach IFRS existieren lediglich eliminierungspflichtige Zwischengewinne, denn es gibt bei der Berechnung von Herstellungskosten nach IAS keine Wahlrechte – ganz im Gegensatz zum HGB (§ 255 Abs. 2 HGB). Das HGB hingegen redet von eliminierungspflichtigen und eliminierungsfähigen Zwischengewinnen.
Entscheidend für die Entstehung von Zwischengewinnen ist eine unterschiedliche Berechnung von Herstellungskosten. Deshalb sei nachfolgend die Kalkulation derselben angegeben. Die folgende Tabelle hält die Konzernherstellungskosten fest.
Konzernherstellungskosten |
Materialeinzelkosten |
+ angemessene Teile der Materialgemeinkosten |
+ Fertigungseinzelkosten |
+ angemessene Teile der Fertigungsgemeinkosten |
+ Sondereinzelkosten der Fertigung |
+ fertigungsveranlasste Abschreibungen |
+ produktionsbezogene Verwaltungsgemeinkosten |
+ produktionsbezogene soziale Aufwendungen |
+ Fremdkapitalzinsen (allerdings nur für qualifying asset) |
+ produktionsbezogene Herstellungskostenmehrungen |
- produktionsbezogene Herstellungskostenminderungen |
= Konzernherstellungskosten |
Ein qualifizierter Vermögenswert (= qualifying asset) liegt vor, wenn dieser erst nach längerer Zeit in einen betriebsbereiten bzw. verkaufsbereiten Zustand versetzt werden kann nach IAS 23.5. Finanzierungskosten hierzu müssen in die Herstellungskosten eingezogen werden.
Expertentipp
Man beachte außerdem, dass nicht produktionsbezogene Verwaltungskosten nicht einbezogen werden dürfen.
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