Es gilt
Materialeinzelkosten 1.000
Fertigungseinzelkosten 2.000
Transportkosten (sind auch FEK) 200
= Konzernmindestwert, d.h. Wertuntergrenze 3.200
Der Konzernmindestwert ergibt sich damit zu
Wertuntergrenze 3.200
zzgl. Gemeinkosten (= 500 + 300 + 200) 1.000
= Wertobergrenze 4.200 €.
Der zu eliminierende Zwischengewinn ist davon abhängig, ob zur Wertobergrenze oder zur Wertuntergrenze aktiviert wurde.
Ansatz zur Wertobergrenze | Ansatz zur Wertuntergrenze |
Anschaffungskosten 5.550 | Anschaffungskosten 5.550 |
abzgl. Konzernhöchstwert 4.200 | abzgl. Konzernmindestwert 3.200 |
Zwischengewinn 1.350 | Zwischengewinn 2.350 |
Beim Ansatz zur Wertuntergrenze lautet der Buchungssatz
Umsatzerlöse | 277.500 | an | aktivierte Eigenleistung | 12.800 |
an | Bestandserhöhung | 19.200 | ||
an | Materialaufwendungen | 222.000 | ||
an | Jahresüberschuss | 23.500 |
Die Bestandserhöhung berechnet sich als 6·3.200 = 19.200 €, die aktivierten Eigenleistungen sind 4·3.200 = 12.800 €.
b) Die Abschreibungen laufen über vier Perioden. Der Wertansatz in der Bilanz der Tochter liegt bei 5.550 € pro Motor, der Wertansatz im Konzernabschluss hingegen bei 3.200 € pro Stück. Damit ist die Abschreibung im Einzelabschluss 5.550/4 = 1.387,50 €, im Konzernabschluss dagegen 3.200/4 = 800 €.
Bilanz | Einzelabschlusswert | Konzernabschlusswert | Zwischengewinn | Konzernbilanzansatz |
Jahr 00 | 5.550,00 | 3.200 | 2.350,00 | -2.350,00 |
Jahr 01 | 4.162,50 | 2.400 | 1.762,50 | -1.762,50 |
Jahr 02 | 2.775,00 | 1.600 | 1.175,00 | -1.175,00 |
Jahr 03 | 1.387,50 | 800 | 587,50 | -587,50 |
Jahr 04 | 0 | 0 | 0 | 0 |
Der jährliche Zwischengewinn, also die Differenz aus dem Wertansatz im Einzelabschluss und Konzernabschluss, muss in voller Höhe aus dem Aktivvermögen und aus dem Bilanzgewinn eliminiert werden. Sie verringern sich jährlich um die Differenz der Abschreibungsbeträge.
GuV | Abschreibung aus Einzelabschluss | Zwischengewinn-Konsolidierung | Abschreibung aus Konzernabschluss | Jahresüberschuss aus Konzernabschluss | Gewinnvortrag aus Konzernabschluss |
Jahr 00 | - | -2.350 | - | -2.350 | |
Jahr 01 | 1.387,50 | 587,50 | 800 | 587,50 | -2.350 |
Jahr 02 | 1.387,50 | 587,50 | 800 | 587,50 | -1.762,50 |
Jahr 03 | 1.387,50 | 587,50 | 800 | 587,50 | -1.175 |
Jahr 04 | 1.387,50 | 587,50 | 800 | 587,50 | -587,50 |
Die Abschreibungen des Einzelabschlusses in Höhe von 1.387,50 € sind aus Konzernsicht zu hoch. Diese müssen deshalb in der Konzern-GuV korrigiert werden.
Die Zwischengewinnkonsolidierung erhöht in den Jahren 00 – 04 den Konzern-Jahresüberschuss gegenüber dem Einzel-Jahresüberschuss um 587,50 €. Diese Zahl errechnet sich aus Abschreibung aus dem Einzelabschluss abzgl. der Abschreibung aus dem Konzernabschluss, also 1.387,50 – 800 = 587,50 €.
Zur technischen Überleitung des Konzern-Jahresüberschusses in den Konzern-Bilanzgewinn muss in der Gewinnverwendungsrechnung der Zwischengewinn des Vorjahres als Sollposition (= Minderung des Gewinnvortrags bzw. Erhöhung des Verlustvortrags) eingestellt werden.
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