Die Alexander-GmbH und die Thumu-AG bilden einen Teilkonzern, denn die Alexander-GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland und hat einen beherrschenden Einfluss durch ihren Anteil von 70 % an der Thumu-AG. Die Natalia-KG und die Thumu-AG bilden keinen Teilkonzern, weil die Natalia-KG keine Kapitalgesellschaft ist.
Fraglich ist, ob die Anna-AG als Mutter mit der Alexander-GmbH und der Natalia-KG als Tochter einen Konzern bilden.
Richtig ist, dass die Anna-AG eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist und an der Alexander-GmbH einen beherrschenden Einfluss besitzt wegen ihres Unternehmensanteils von 60 %. Die Natalia-KG darf einbezogen werden, muss aber nicht, wegen der nachhaltigen Beeinträchtigung des Vermögens.
Bei der Degen-AG besitzt die Anna-AG zwar nicht die Mehrheit der Stimmrechte, jedoch wird die Mehrheit der Mitglieder des Aufsichtsrats von der Anna-AG entsandt. Deswegen ist die Degen-AG eine Tochter der Anna-AG und folglich hier im Konzernabschluss mit einzubeziehen.
Schließlich ist auch die Thumu-AG als Tochter der Alexander-GmbH eine Tochter der Anna-AG und gehört zum Konzern der Anna-AG hinzu.
Insgesamt handelt es sich also um einen zweiten Konzern, der aus
- der Anna-AG als Tochter,
- der Alexander-GmbH,
- der Natalia-KG,
- der Degen-AG und auch
- der Tumor-AG besteht.
Die Natalia-KG muss allerdings in diesem Teilkonzern nicht einbezogen werden wegen des Wahlrechtes auf Einbezug.
Die Schirmeister-AG ist keine Tochter der Anna-AG, weil lediglich ein Anteilsbesitz von 30 % besteht, der nicht beherrschend ist.
Schließlich ist noch die Franz-AG Mutter der X-GmbH, da sich letztere durch Beherrschungsvertrag der Franz-AG unterworfen hat. Die Franz-AG ist eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland, insgesamt handelt es sich also um einen Konzern, der aus Franz-AG und X-GmbH besteht.
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