Wenn ein Konzern aus drei oder mehr Stufen besteht, so müsste man zusätzlich zum möglichen Konzernabschluss auch sog. Teilkonzerne betrachten und hierzu Teilkonzernabschlüsse erstellen. Die einheitliche Leitung ist allerdings unteilbar und kann nur von der obersten Stufe ausgeübt werden. Damit nicht zusätzlich zum Konzernabschluss diverse Teilkonzernabschlüsse erstellt werden müssen und damit das Prinzip der Wirtschaftlichkeit missachtet wird, stellen die IAS/IFRS in Aussicht, dass der Konzernabschluss mit befreiender Wirkung erstellt wird.
Teilkonzernabschlüsse müssen dann nicht noch zusätzlich gebildet werden (IFRS 10.4).
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