Man unterscheidet
Echte Aufrechnungsdifferenzen resultieren aus den IFRS-Bewertungsvorschriften und lassen sich auch bei Anwendung konzerneinheitlicher Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden nicht vermeiden. Echte Aufrechnungsdifferenzen entstehen beispielsweise durch Abschreibungen auf Forderungen gegenüber Konzernunternehmen oder durch Bildung von Rückstellungen gegenüber Konzernunternehmen. Die echten Aufrechnungsdifferenzen sind im Zuge der Schuldenkonsolidierung zu eliminieren, da nach IFRS 10 Anhang A die wirtschaftliche Lage des Konzerns so darzustellen ist, als ob die Geschäftsvorfälle, aus denen die echten Aufrechnungsdifferenzen herrühren, nicht erfolgt wären, auch hier sprechen wir wieder von der Einheitstheorie.
Unechte Aufrechnungsdifferenzen haben zeitliche Buchungsunterschiede oder Fehlbuchungen zur Ursache. Diese Aufrechnungsdifferenzen sind durch ergänzende Korrekturbuchungen (in den Einzelabschlüssen) zu beseitigen. Durch regelmäßige Saldenabstimmungen und das Erlassen zeitlicher Vorgaben für die Verbuchung von Geschäftsvorfällen am Bilanzstichtag kann das Auftreten dieser Abweichungen weitgehend verschmieden werden.
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