Bei Nutzung von betriebseigenen Gebäuden wird der Werteverzehr über die
kalkulatorischen Abschreibungen,
kalkulatorischen Zinsen sowie
die InstandhaltungsKosten berücksichtigt,
der Ansatz einer kalkulatorischen Miete ist daher nicht notwendig.
Werden Geschäftsräume angemietet, so geht der in der Finanzbuchhaltung gebuchte Mietaufwand als Kosten in die KLR ein. Stellt jedoch ein Einzelunternehmer oder ein Gesellschafter einer Personengesellschaft dem Betrieb Räume, die zu seinem Privatvermögen gehören, unentgeltlich für betriebliche Zwecke zur Verfügung, führt dies in der Finanzbuchhaltung mangels Entgelt zu keinem Aufwand.
Beispiel
Einzelunternehmer U stellt seinem Betrieb im Privatbesitz stehende Räumlichkeiten unentgeltlich als Lagerraum zur Verfügung. Für vergleichbare Räume müsste eine monatliche Miete in Höhe von 1.200 € bezahlt werden.
In der Finanzbuchhaltung wird dieser Vorgang nicht erfasst, in der KLR dagegen werden monatlich 1.200 € als kalkulatorische Miete angesetzt.
Methode
In diesem Fall wird in der KLR die ortsübliche Miete für vergleichbare Räume bzw. der erzielbare Mietpreis bei Vermietung dieser betrieblich genutzten Räume (Ansatz „entgangener Mieterträge“ als Kosten = Opportunitätskostenprinzip) als kalkulatorische Miete angesetzt. Bei Kapitalgesellschaften kann es mangels Privatsphäre keine kalkulatorischen Mieten geben.
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