Beim Einzelgewerbetreibenden Friedel Freudel aus Bonn, dessen Einkommensteuerveranlagung für 2016 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 I AO) durchgeführt wurde, wird im Kalenderjahr 2017 eine Außenprüfung durchgeführt. Dabei kam es zu folgenden Feststellungen:
- ein unbebautes Grundstück, das im Alleineigentum der Ehefrau von Friedel steht, ist mit den Anschaffungskosten von 50.000 € aktiviert worden,
- in der Bilanz zum 31.12.2016 wurde der Warenbestand als Folge einer unzulässigen Teilwertabschreibung um 60.000 € zu niedrig bewertet,
- Friedel hat ein von ihm im Januar 2016 für 50.000 € erworbenes unbebautes Grundstück nicht bilanziert, obwohl er dieses seit Anschaffung als Lagerplatz für sein Unternehmen nutzt.
Weitere interessante Inhalte zum Thema
-
Bewertung des Vorratsvermögens nach der Formelmethode
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Bewertung des Vorratsvermögens nach der Formelmethode (Bewertung) aus unserem Online-Kurs Bilanz nach Steuerrecht interessant.