Die Durchschnittsbewertung (im Rahmen des Durchschnittsverfahrens) ist nur bei vertretbaren Wirtschaftsgütern des Vorratsvermögens anwendbar. Die physische Beschaffenheit des jeweiligen Bestandes macht hier eine Einzelbewertung nahezu unmöglich. Unter vertretbaren Wirtschaftsgütern versteht man Sachen, die nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt werden.
Beispiel
Merke
Nachdem der Durchschnittswert ermittelt wurde, ist zusätzlich noch mit dem Börsen- oder Marktpreis bzw. mit dem beizulegenden Wert zu vergleichen. Es ist bilanziell dann der niedrigere der beiden Werte anzusetzen, wenn es sich um eine dauernde Wertminderung handelt.
Das Durchschnittsverfahren existiert als
- gleitendes Verfahren (= permanentes Verfahren) und als
- periodisches Verfahren.
Der Anfangsbestand sei am 1.1. eines Jahres 100 kg à 105 €. Es erfolgen Zugänge am 1. März von 200 kg à 91,50 €, am 1. September von 250 kg à 95,20 €, am 1. Oktober von 150 kg à 93,50 € und am 15. November von 80 kg zu einem Preis von 112,50 € pro kg. Die Abgänge finden statt am 1. Juli in Höhe von 150 kg, am 1. August in Höhe von 50 kg, am 1. November in Höhe von 200 kg und am 1. Dezember in Höhe von 100 kg.
Bewerte den Verbrauch sowie den jeweiligen Endbestand nach dem Durchschnittsverfahren sowie den einzelnen steuerlich zulässigen Verbrauchsfolgeverfahren.
Zur Vorbereitung schreibt man die Zugänge und Abgänge sowie den Anfangsbestand zeitlich geordnet auf:
Datum | Art | Menge | Stückpreis | Wert |
1.1. | Anfangsbestand | 100 kg | 105 € | 10500 |
1.3. | Zugang | 200 kg | 91,5 € | 18.300 € |
1.7. | Abgang | 150 kg | ? | ? |
1.8. | Abgang | 50 kg | ? | ? |
1.9. | Zugang | 250 kg | 95,2 € | 23.800 € |
1.10. | Zugang | 150 kg | 93,5 € | 14.025 € |
1.11. | Abgang | 200 kg | ? | ? |
15.11. | Zugang | 80 kg | 112,5 € | 9.000 € |
1.12. | Abgang | 100 kg | ? | ? |
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