Inhaltsverzeichnis
Nachfolgend sehen wir uns einige Beispiele zu Einlagen in das Betriebsvermögen an.
Beispiel
Der Inhaber einer Wertpapierhandelsagentur, Harry Zocker, legte Wertpapiere aus seinem Privatvermögen in das Betriebsvermögen ein. Die Anschaffungskosten der Wertpapiere lagen vor vier Jahren, im Mai 2012, bei 10.000 €. Die Wiederbeschaffungskosten liegen heute, zum Zeitpunkt der Einlage im Dezember 2016, bei 15.000 €. Gebucht hatte Harry sonstige betriebliche Erträge in Höhe von 15.000 €.
Die Einlage ist nicht mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 6 I Nr. 5, S. 1 Buchst. a) EStG zu bewerten, weil nicht innerhalb der letzten drei Jahre erfolgt. Vielmehr ist sie mit dem Teilwert, also den Wiederbeschaffungskosten von 15.000 € anzusetzen (§ 6 I Nr. 5 S. 1 EStG). Es handelt sich nicht um einen sonstigen betrieblichen Ertrag, sondern vielmehr muss erfolgsneutral gegen das Eigenkapital gebucht werden. Der steuerpflichtige Gewinn sinkt daher um 15.000 €.
Beispiel
Carlo Zocker, Inhaber einer Wertpapieragentur, entnimmt zehn Aktien und spendet sie seiner ehemaligen Universität, an der er vor vielen Jahren BWL studiert hatte. Der Buchwert der Aktien liegt bei 100 €, der Tageskurs am Tag der Entnahme bei 250 €. Bisher hatte Carlo nichts gebucht.
Einschlägig ist § 6 I Nr. 4 S. 4 EStG. Die Entnahme darf deswegen zum Buchwert statt wie sonst üblich zum Teilwert erfolgen. Man hat keine Auswirkung auf den steuerlichen Gewinn.
Spezialfall: Firmenfahrzeuge
Besonders wichtig ist der Spezialfall der Behandlung der Firmenfahrzeuge nach § 6 I Nr. 4 EStG.
Wenn der Steuerpflichtige ein Firmenfahrzeug nutzt und dieses zu mehr als 50 % beruflich nutzt, so tätigt er im Umfang der privaten Nutzung eine Entnahme. Diese ist anzusetzen
- bei Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (§ 6 I Nr. 4 S. 3 EStG)
$\ \Rightarrow $ mit den Kosten für die tatsächlich gefahrenen Kilometer - bei fehlender Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches (§ 6 I Nr. 4 S. 2 EStG)
$\ \Rightarrow $ mit der 1 % - Regelung.
Beim ordnungsgemäßen Fahrtenbuch müssen die Aufwendungen durch Belege und durch Notation der Verhältnisse der privaten zu den geschäftlichen Fahrten dokumentiert werden. Die 1 - % - Regelung besagt, dass die Kosten für das Auto komplett als Betriebsausgabe angesetzt werden können, dass aber im Gegenzug, um die private Nutzung abzudecken, der Betriebsertrag um 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Anschaffung des Autos pro Monat erhöht wird.
Beispiel
Der Steuerpflichtige Ernst aus Kettwig (NRW) weist folgende Aufwendungen nach: Benzin 935,60 €, Reparaturen für das Auto 920,28 €. Der Bruttolistenpreis lag zum Zeitpunkt der Anschaffung des Autos (3.3.2016) bei 30.000 €, der Kaufpreis hingegen bei 20.000 €. Die Nutzungsdauer liegt bei vier Jahren. Welche buchhalterischen Konsequenzen sind am Ende des Jahres 2016 zu ziehen?
Es sind abzugsfähig das Benzin und die Reparaturen sowie die Abschreibungen d.h. die Betriebsausgaben liegen bei $\ 935,60 + 920,28 + \frac {1}{4} \cdot \frac {10}{12} \cdot 20.000 = 6.022,55\ € $. Dem Ertrag hinzuzurechnen ist allerdings $\ 0,01 \cdot 10 \cdot 30.000 = 3.000\ € $.
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