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Begriffsdefinition
Zentraler Begriff der steuerlichen Bilanzierung ist das sog. Wirtschaftsgut (§ 6 I EStG). Dieses bildet das Analogon zu den handelsrechtlichen Positionen des Vermögensgegenstandes und der Schulden (§ 240 I, § 246 I HGB) und ist zentraler Bestandteil der Steuerbilanz. Diese besteht aus
- Wirtschaftsgütern
- positive Wirtschaftsgüter und
- negative Wirtschaftsgüter
- sonstigen Positionen, z.B.
- Rechnungsabgrenzungsposten und
- steuerfreien Rücklagen.
Unter positiven Wirtschaftsgütern versteht man nach der Finanzrechtsprechung Sachen und Rechte im Sinne des bürgerlichen Rechts sowie sonstige Vorteile, welche durch Aufwendungen erlangt, nach der Verkehrsauffassung selbstständig bewertbar und einen über das Ende der Abrechnungsperiode bzw. Wirtschaftsjahr hinausgehenden Nutzen erbringen. Unter Sachen versteht man speziell Grundstücke, Gebäude oder Maschinen. Rechte sind z.B. Forderungen bzw. Patente. Wirtschaftliche Vorteile bilden z.B. der Firmen- oder Geschäftswert.
Beispiel
Der Steuerpflichtige Fritz aus München hat für 200.000 € ein Grundstück erworben.
Dieses ist eine Sache im Sinne des bürgerlichen Rechts und durch Aufwendungen erlangt. Nach der Verkehrsauffassung ist das Grundstück selbstständig bewertbar und bringt nicht nur bis zum Ende der Abrechnungsperiode einen Nutzen, sondern auch darüber hinaus. Es ist damit insgesamt ein positives Wirtschaftsgut.
Abgrenzung des Wirtschaftsguts
Positive Wirtschaftsgüter lassen sich wie folgt systematisieren:
- nach der Art
- materielle Wirtschaftsgüter und
- immaterielle Wirtschaftsgüter
- nach der Erwerbsform
- angeschaffte Wirtschaftsgüter,
- hergestellte Wirtschaftsgüter,
- unentgeltlich erworbene Wirtschaftsgüter,
- nach der Zweckbestimmung
- Anlagevermögen
- Umlaufvermögen
- nach der örtlichen Einsatzmöglichkeit
- bewegliche Wirtschaftsgüter und
- unbeweglichen Wirtschaftsgüter.
Materielle Wirtschaftsgüter lassen sich anfassen, immaterielle nicht.
Beispiel
Derivativer Goodwill, Patente, Lizenzen sind Beispiele für immaterielle Wirtschaftsgüter.
Entgeltlich erworben sind Wirtschaftsgüter, die gekauft oder im Tausch erworben sind.
Beispiel
Wenn man eine Maschine gegen ein altes, sehr wertvolles Gemälde tauscht, so handelt es sich durchaus um einen entgeltlichen Erwerb der Maschine.
Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen
Der Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen rührt aus § 247 II HGB her. Das Anlagevermögen dient dauernd dem Geschäftsbetrieb (§ 247 II HGB), das Umlaufvermögen ist dazu bestimmt, im Produktionsprozess unterzugehen.
Expertentipp
Beispiel
Maschinen sind beweglich, der derivative Goodwill, Patente und Lizenzen sowie Grundstücke hingegen nicht.
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