Inhaltsverzeichnis
Wir gehen im Folgenden auf die Bewertung von Forderungen ein. Hierbei existieren die folgenden Verfahren:
- grundsätzliche Bewertung,
- Wertberichtigungen,
- Einzelwertberichtigung und
- Pauschalwertberichtigung.
Bilanzierung von Forderungen mit Nennwert
Prinzipiell gilt, dass Forderungen mit ihrem Nennwert bilanziert werden.
Expertentipp
Forderungen gehören nach § 247 II HGB zum Umlaufvermögen, da sie nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen. Sie ist handelsrechtlich nach § 253 I 1 mit ihren Anschaffungskosten (§ 255 I HGB) und steuerrechtlich nach § 5 I 1 EStG (Maßgeblichkeitsprinzip) i.V.m. § 6 I Nr. 2 S. 1 EStG) einzubuchen.
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