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Bilanz nach Steuerrecht - Bewertung von Forderungen

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Bilanz nach Steuerrecht

Bewertung von Forderungen

Wir gehen im Folgenden auf die Bewertung von Forderungen ein. Hierbei existieren die folgenden Verfahren:

Bilanzierung von Forderungen mit Nennwert

Prinzipiell gilt, dass Forderungen mit ihrem Nennwert bilanziert werden.

Expertentipp

In Prüfungen sollte also folgendes geschrieben werden, wenn es um die Erstbewertung (!) von Forderungen geht:

Forderungen gehören nach § 247 II HGB zum Umlaufvermögen, da sie nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen. Sie ist handelsrechtlich nach § 253 I 1 mit ihren Anschaffungskosten (§ 255 I HGB) und steuerrechtlich nach § 5 I 1 EStG (Maßgeblichkeitsprinzip) i.V.m. § 6 I Nr. 2 S. 1 EStG) einzubuchen.