Der Grundsatz der Einzelwertberichtigung geht davon aus, dass Forderungen einzeln zu bewerten sind.
Wenn sich spezielle Risiken erkennen lassen, die den Bestand der Forderungen angreifen, so sind jedoch einzelne Forderungen neu zu bewerten, d.h. ihr vermutlicher Ausfall müsste vom Nennbetrag der jeweiligen, einzelnen Forderung abgesetzt werden.
Dies ist jedoch in der Praxis äußerst problematisch, es ist deshalb üblich, die entsprechenden speziellen Risiken vereinfacht zu berechnen. Man ermittelt hierzu einen bestimmten Prozentsatz pauschal und setzt diesen aktivisch vom Nennbetrag der jeweiligen Forderung ab. Dies nennt man pauschale bzw. pauschalierte Einzelwertberichtigung.
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