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Bilanz nach Steuerrecht - Arten von Forderungen und Wertberichtigung

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Bilanz nach Steuerrecht

Arten von Forderungen und Wertberichtigung

Es gibt mehrere Arten von Forderungen und damit zusammenhängende Formen der Wertberichtigung. Hier finden Sie einen Überblick mit Beispielen, Buchungssätzen und Berechnung.

Arten von Forderungen

Je nach Werthaltigkeit lassen sich Forderungen wie folgt systematisieren:

  • unzweifelhafte Forderungen,
  • zweifelhafte Forderungen,
  • uneinbringliche Forderungen.

Unzweifelhafte Forderungen

Bei unzweifelhaften Forderungen besteht an der vollständigen Bezahlung kein Zweifel. Sie sind mit ihrem Nennwert anzusetzen, d.h. in der Handelsbilanz mit den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der Forderung (§ 253 I HGB). Für die Steuerbilanz gilt wiederum § 6 I Nr. 2 II S.1 EStG. Ganz analog zur Bilanzierung der Anschaffungskosten nach § 255 I HGB sind Rabatte, Prämien und sonstige Preisnachlässe vom Nennbetrag der Forderung abzuziehen, soweit mit ihrer Inanspruchnahme noch zu rechnen ist.

Zweifelhafte Forderungen

Die zweifelhaften Forderungen sind mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen. Es liegt hierbei im Ermessen des Bilanzierenden, ob eine Forderung zweifelhaft ist. Allerdings reicht die bloße Vermutung noch nicht dafür aus, dass die Forderung schon zweifelhaft ist. Darüber hinaus sind sämtliche Umstände zu berücksichtigen, die die Wertminderung komplett bzw. zum Teil ausgleichen, wie z.B. Delkredereversicherungen, Bürgschaften und Möglichkeiten der Aufrechnung. Die Umsatzsteuer ist noch nicht zu korrigieren, denn noch ist nicht sicher, dass die Forderung wirklich ausfällt.

Beispiel und Buchungssatz

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen Beispiel:
Die X-AG hat noch eine Forderung gegen Calle Condetti über 1.190 € (brutto) in den Büchern stehen. Am 15.12.2016 meldet dieser Insolvenz an, wovon die X-AG am 03.01.2017 erfährt. Es ist mit einer Quote von 80 % zu rechnen.

Die Wertberichtigung erfolgt so:

Zunächst wird der Nettobetrag ausgerechnet als 1.190/1,19 = 1.000 €. Hiervon werden wegen des zu erwartenden Forderungausfalls 200 € abgeschrieben. Die Umsatzsteuer wird aber noch nicht korrigiert, d.h. der Buchungssatz lautet

Abschreibung auf Forderungen 200 € an Forderungen 200 €.

Die Umsatzsteuer steht damit weiterhin in Höhe von 190 € zu Buche, der Forderungsposten insgesamt hat einen Wert von 800 + 190 = 990 €.

Uneinbringliche Forderungen

Uneinbringliche Forderungen sind komplett auf 0 € abzuschreiben, da sich hier nichts mehr durch den Schuldner erlösen lässt. Ebenso ist die Umsatzsteuer hier komplett zu korrigieren, da sicher ist, dass sie ausfällt.

Formen der Wertberichtigung auf Forderungen

Es gibt grundsätzlich zwei Möglichkeiten, Forderungen abzuschreiben:

  • direkte Abschreibung,
  • indirekte Abschreibung,
    • Einzelwertberichtigung,
    • Pauschalwertberichtigung.