Ein zweites Bewertungsvereinfachungsverfahren wird durch die Gruppenbewertung gegeben, hiernach dürfen
- gleichartige Vermögensgegenstände
- des Vorratsvermögens
- mit dem gewogenen Durchschnittswert aktiviert werden
nach § 240 IV HGB i.V.m. § 256 HGB. Wegen der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz wird der handelsrechtliche Ansatz auch im Steuerrecht übernommen.
Merke
- Die Gruppenbewertungsmethode durchbricht den Grundsatz der Einzelbewertung.
- Die Bewertung wird zwar vereinfacht, die Inventur hingegen jedoch nicht.
Die Bedingung „annähernd gleichartig“ erfordert, dass die Vermögensgegenstände ungefähr gleichwertig sind, wobei es noch als vertretbar gilt, dass zwischen dem niedrigsten und dem höchstem Wert der anzusetzenden Vermögensgegenstände eine Spanne von 20 % liegt.
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