Folgende Rückstellungen existieren nur und ausschließlich in der Steuerbilanz, nicht hingegen in der Handelsbilanz:
- Rückstellungen für aus künftigen Erträgen zu tilgende Verpflichtungen (§ 5 IIa EStG),
- Rückstellungen wegen Verletzung fremder Patent-, Urheber- oder ähnlicher Schutzrechte (§ 5 III EStG, R 5.7 VII EStR),
- Rückstellungen für Dienstjubiläumsverpflichtungen (§ 5 IV EStG),
- Rückstellungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 5 IVb 1 EStG).
Rückstellungen für Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind in der Regel Aufwendungen für die Entsorgung von Kern-Brennelementen. Diese Sonderregelung wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführt. Eine ergebniswirksame Auflösung der entsprechenden Rückstellungen muss in jenem Veranlagungszeitraum erfolgen, dessen Veranlagung noch nicht bestandskräftig ist (§ 52 XIV EStG).
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