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In Unternehmen werden viele Vermögensgegenstände gekauft, die nicht sofort in einer Periode verbraucht werden. Wird beispielsweise eine Maschine gekauft, die lange Zeit im Unternehmen zur Produktion eingesetzt wird, dann würde eine Zurechnung des kompletten Aufwands zur Periode der Anschaffung den Unternehmenserfolg in dieser Periode verzerren.
Die Maschine würde ohne Berücksichtigung dieses Sachverhalts einen einmaligen Aufwand im Jahr der Anschaffung darstellen – hat sie jedoch eine Nutzungsdauer von 10 Jahren, dann entstünden in den verbleibenden 9 Jahren nur noch reine Erträge.
Diese Vorgehensweise widerspricht jedoch den Grundsätzen der handels- und steuerrechtlichen Erfolgsermittlung. Demnach muss der Unternehmenserfolg periodengerecht ausgewiesen werden; die in einem Zeitraum entstandenen Aufwendungen müssen den Erträgen gegenübergestellt werden.
Bewertung von Anlagen
Dies gilt für alle Vermögensgegenstände, die länger als eine Periode im Unternehmen Leistungen abgeben – Sie sind als Anlagen in der Bilanz zu aktivieren (Buchung auf die Aktivseite der Bilanz). (§ 247 II HGB)
Es gibt hierbei zwei Möglichkeiten solche Anlagen zu erlangen:
1) Sie werden käuflich erworben ( Anschaffungskosten )
2) Sie werden durch das Unternehmen selbst hergestellt ( Herstellungskosten )
Beide die hierdurch entstehenden Kosten müssen ihrem periodischen Nutzen nach zugeordnet werden; wir werden mit der Darstellung der Anschaffungskosten im Folgenden beginnen – die Darlegung der Herstellungskosten folgt unter dem nächsten Menüpunkt.
Bestandteile der Anschaffungskosten
1) Anschaffungskosten:
Dienen Vermögensgegenstände einem Unternehmen über eine Periode hinaus, dann werden sie als Anlagevermögen in der Bilanz aktiviert. Sie umfassen alle Kosten, die mit dem Erwerb und der Inbetriebnahme zusammenhängen.
Merke
+ /- Zusätzlich anfallende Kosten
+/- Preisnachlässe/Aufschläge
= Anschaffungskosten
Zusätzlich anfallende Kosten können beispielsweise Notarkosten bei dem Erwerb von Grundstücken sein. Preisnachlässe sind beispielsweise Rabatte, Boni und Skonti. Erhöhungen des Kaufpreises können durch nachträgliche Ereignisse zustande kommen (Gerichtsverhandlungen etc.).
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