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Aus der körperlichen Bestandsaufnahme in einem Unternehmen, der Inventur bzw. dem Inventar, wird die Bilanz gebildet. Sie bildet - wie oben beschrieben - die Grundlage für die Bilanzierung .
Die Bilanzierung und die Gewinn- und Verlustrechnung, mit der wir uns erst später beschäftigen werden, geben Aufschluss darüber, wie viel ein Unternehmen an Gewinn oder Verlust hat. Kodifiziert sind die Vorschriften (der Vollständigkeit halber genannt) in § 242 Abs. 1 HGB.
Merke
Die Bilanz ist eine stichtagsbezogene Gegenüberstellung der Vermögensgegenstände und Schulden eines Unternehmens. Die Basis für die Bilanz bildet das Inventar.
Wie oben gesagt, bildet das Inventar die Grundlage für die Bilanz – ihr entnimmt der Kaufmann die Vermögenswerte und die Schulden.
Was passiert denn da genau?
Methode
- Sie fasst die einzelnen Positionen des Inventars zu größeren Gruppen zusammen
- Die Mengenangaben des Inventars fallen weg
- Das Eigenkapital (Reinvermögen) wird aus Differenz zwischen Vermögen und Schulden abgeleitet
- Vermögen = Eigenkapital + Fremdkapital, wird auf die Seite der Schulden gesetzt.
Aufbau und Inhalt der Bilanz
Wenden wir uns zunächst der Frage zu, welche Positionen die Bilanz beinhalten muss. Die gesetzliche Fundierung hierfür finden wir in § 247 I HGB. Hiernach sind
- Anlage-,
- Umlaufvermögen,
- Eigenkapital,
- Schulden und
- Rechnungsabgrenzungsposten
gesondert auszuweisen und hinreichend in der Bilanz aufzugliedern.
Wie die Bilanz gegliedert sein muss, hat der Gesetzgeber in § 266 HGB geregelt.
Beispiel zum Aufbau der Bilanz
Das HGB normiert, wie eine Bilanz auszusehen hat, damit die Jahresabschlüsse von Kaufleuten bzw. Unternehmen vergleichbar sind. Am Ende der Bilanzierung steht die Angabe des Datums und die Unterschrift des Kaufmanns.
Erleichterungen für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften
Damit der, durch die handelsrechtlichen Vorschriften, entstehende Aufwand auch für kleine Kapitalgesellschaften tragbar ist, normiert das HGB an verschiedenen Stellen Erleichterungen für kleine und teilweise auch für mittelgroße Kapitalgesellschaften.
Wie ihr in § 266 HGB sehen könnt, müssen kleine Kapitalgesellschaften ihre Bilanzpositionen nicht bis in alle Einzelheiten aufgliedern.
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