Im Kapitel Buchführung ist klar geworden, dass die Bilanz einen Überblick über alle Bestandskonten darstellt. Im Rahmen der Buchführung werden die Geschäftsvorfälle zunächst in Buchungssätzen formuliert und im Folgenden auf den Bestandskonten erfasst. Diese Bestandskonten bilden somit die Grundlage für die Bilanz. Es wurde allerdings nicht hinterfragt ob man z.B. eine gekaufte Maschine bilanzieren und somit buchungstechnisch erfassen darf oder nicht.
Methode
Das externe Rechnungswesen greift vor dem eigentlichen Buchungssatz und stellt u.a. folgende Fragen:
- Darf ich den Vermögensgegenstand aktivieren?
Wenn ja, mit welchem Wert?
Muss ich auf Grund meiner Entscheidungen aus 1. und/oder 2. besondere Angaben im Jahresabschluss beachten und wo erfolgt der Ausweis?
Grundsätzlich stellt sich bei einem Vermögensgegenstand immer die Frage nach dem Ansatz, Bewertung und dem Ausweis.
Ansatz
Die Frage nach der Aktivierungs- bzw. Passivierungsfähigkeit gibt Auskunft ob (!) man den Vermögensgegenstand oder die Schuldposition ansetzen darf. Auf der Aktivseite sind hier die abstrakte und konkrete Aktivierungsfähigkeit zu klären, also insbesondere Aktivierungswahlrechte nach § 248 HGB und Aktivierungsverbote.
Bewertung
Bei der Bewertung schließlich wird beantwortet, in welcher Höhe etwas in die Bilanz angesetzt werden darf. Hier ist zunächst § 253 HGB von Bedeutung, d.h. die Zugangs- und Folgebewertung von Vermögensgegenständen und Schulden und die planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen dieser.
Ausweis
Die Fragen nach dem Ausweis gibt Auskunft darüber, wo der Vermögensgegenstand oder die Schuldposition in der Bilanz ausgewiesen wird (§ 266 HGB).
Beispiel
- Darf bzw. muss ich alle 6.000 Kugelschreiber als Vermögensgegenstände in der Bilanz erfassen?
- Kann ich die Forschungs- und Entwicklungskosten aus der GuV aktivieren (kein Aufwand mehr und somit ein höherer Gewinn).
- Ich habe einen Audi A7 geleast, steht dieses Auto in meiner Bilanz oder in der des Leasinggebers?
- Ich kaufe Aktien und möchte diese langfristig halten. Muss ich diese Aktien im Sachanlagevermögen oder im Umlaufvermögen ausweisen?
Bei z.B. dem Kauf einer Maschine lassen sich diese Fragen recht einfach beantworten. Wenn allerdings Forschungs- und Entwicklungskosten nicht mehr als Aufwand in der GuV erfasst werden sollen, sondern als Vermögensgegenstand in der Bilanz aktiviert werden, muss dies genauer überprüft werden.
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