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Nach dem die Bilanzierungsfähigkeit gegeben ist, erfolgt der nächste Schritt mit der Bewertung. Hierbei wird festgelegt, mit welchem Wert der Vermögensgegenstand bzw. die Schuldposition in der Bilanz beziffert wird.
Allgemeine Bewertungsvorschriften
Die Bewertungsvorschriften für alle Kaufleute ergeben sich aus den §§ 240, 252 – 256 HGB. Die allgemeinen Bewertungsgrundsätze sind in § 252 HGB zusammengefasst:
1. Grundsatz der Bilanzidentität | Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahrs müssen mit denen der Schlußbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs übereinstimmen. | |
2. Going-concern- Prinzip | Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. | |
3. Grundsatz der Einzelbewertung | Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Abschlußstichtag einzeln zu bewerten. | |
4. Vorsichtsprinzip | Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Abschlußstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekanntgeworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind. | |
5. Grundsatz der Periodengerechtigkeit | Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs sind unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluß zu berücksichtigen. | |
6. Grundsatz der Bewertungsstetigkeit | Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden sind beizubehalten. |
Einzelregelungen
Es bestehen neben diesen allgemeinen Bewertungsgrundsätzen explizite Einzelregelungen für den Wertansatz von Vermögensgegenständen und Schulden. Hierbei wird grundsätzlich zwischen der Zugangsbewertung (Erstbewertung) und der Folgebewertung unterschieden.
Gemäß § 253 Abs. 1 und 2 HGB werden Vermögensgegenstände höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um planmäßige Abschreibungen, angesetzt. Bei Vorliegen einer dauerhafter Wertminderungen vermindert um außerplanmäßige Abschreibungen. Die Bewertung der Positionen des Umlaufvermögens erfolgt ebenfalls zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Ergibt sich jedoch am Abschlussstichtag ein niedrigerer Wert aus dem Börsen- oder Marktpreis ist zwingend auf den beizulegenden Wert abzuschreiben (strenges Niederstwertprinzip). Die Anschaffungs- und Herstellungskosten bilden den Ausgangspunkt der Bewertung des Anlage- und Umlaufvermögens und gleichzeitig die Wertobergrenze.
Verbindlichkeiten sind gem. § 253 Abs. 1 S. 2 HGB zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert und Rückstellungen nur in Höhe des Betrags, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Rückstellungen dürfen nur abgezinst werden, soweit die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten.
Die erlaubte Bewertungsmethode variiert aber je nach Bilanzposition und ist jeweils nachzuschlagen. Später werden wir auf die wichtigsten Bilanzpositionen eingehen und an dieser Stelle die Frage zur Bewertung der einzelnen Bilanzpositionen explizit behandeln.
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