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Externes Rechnungswesen

Grundstücke und Gebäude

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken

Handelsrechtlich werden diese Positionen in einer Sammelposition zusammengefasst. Ein freiwillig getrennter Ausweis ist allerdings sinnvoll (§ 265 Abs. 5 HGB), vor allem für externe Adressaten, da ansonsten eine Unterscheidung von bebauten und unbebauten Grundstücken nicht möglich ist. Vermögensgegenstände, die der Abnutzung unterliegen, können somit nicht von Vermögensgegenständen unterschieden werden, die keiner Abnutzung unterliegen. Denn Grundstücke und Gebäude sind grundsätzlich zwei selbstständige, getrennt voneinander zu betrachtende Vermögensgegenstände.

Beispiel

Das Unternehmen XY erwirbt am 01.01.2012 ein Grundstück mit einem Gebäude in Höhe von insgesamt 357.000 € (inkl. USt). Der Gebäudeanteil liegt bei 150.000 € (ohne USt).

Das Grundstück ist ein nicht abnutzbarer Vermögensgegenstand und wird somit nicht planmäßig abgeschrieben. Das Gebäude hingegen unterliegt einer planmäßigen Abschreibung. Handelsrechtlich gibt es keine genaue Regelung zur Abschreibungsdauer für Gebäude, nach § 253 Abs. 3 HGB ist der Vermögegensgegenstand auf die Geschäftsjahre zu verteilen, in denen er voraussichtlich genutzt werden kann. Die XY geht von einer betriebsgewöhhnlichen Nutzungsdauer von 30 Jahren aus. Die jährliche Abschreibung beträgt demnach 5.000 € (= 150.000 € / 30 Jahre). 

Das Grundstück wird bei Bilanzaufstellung am 31.12.2013 mit 150.000 €, das Gebäude mit 145.000 € in der Bilanz aktiviert (getrennter Ausweis). Werden die Positionen zusammengefasst erfolgt ein Ausweis in Höhe von 295.000 €.

Außerplanmäßige Abschreibung

Außerplanmäßige Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung müssen vorgenommen werden (gemildertes Niederst­wertprinzip, § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB). Wenn die Gründe für die Abschreibung nicht mehr bestehen, muss eine Zuschreibung höchstens bis zu den fortgeführten AK/HK erfolgen (Wertaufholungs­gebot). 

Steuerrechtliche Bewertung

Gebäude die dem Betriebsvermögen angehören sind nach § 7 Abs. 4 EStG mit jährlich 3% von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten abzuschreiben. In dem obigen Beispiel würde demnach die jährliche Abschreibung 4.500 € betragen. Die Konsequenz daraus ist, dass sich trotz eines identischen Ausgangswerts wegen der unterschiedlichen Abschreibungsdauer und Abschreibungshöhe in Handels- und Steuerbilanz abweichende Werte ergeben.