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Realisationsprinzip
Das Realisationsprinzip ist in § 252 Abs.1 Nr. 4 HGB definiert. Demnach dürfen nur Gewinne im Jahresabschluss berücksichtigt werden, wenn diese bis zum Abschlussstichtag (meist der 31.12.) realisiert worden sind.
Demzufolge dürfen Vermögensgegenstände in der Bilanz nur mit ihren Anschaffungskosten (AK) oder ihren Herstellungskosten (HK) bewertet werden. Eine Bewertung zu dem (vermuteten) Verkaufspreis ist nicht zulässig. Diese Wertobergrenze ist auch als AK/HK-Prinzip bekannt. Demnach sind alle Zugänge, unabhängig ob durch Kauf oder eigene Herstellung, erfolgsneutral.
Beispiel
Ein Tisch wird produziert und ins Lager gebracht. Wenn (er ist es noch nicht) er verkauft wird, erzielt dieser Tisch einen Verkaufspreis von 500 €. Dennoch darf dieser Tisch (fertige Erzeugnisse) nur mit den HK bewertet werden. Ansonsten würde dies ein Verstoß gegen das AK/HK-Prinzip als Wertobergrenze sowie gegen das Realisationsprinzip verstoßen.
Es bleibt die Frage wann der Realisationszeitpunkt ist. Allgemein anerkannt ist der Tag an dem die (Haupt-)Lieferung erfolgt. Ab diesem Zeitpunkt ist die Verfügungsmacht über den Vermögensgegenstand auf den Käufer übergegangen und das Unternehmen hat seine vertraglich geschuldete Leistung (i.d.R.) erfüllt.
Es gibt einige wenige Ausnahmen bzw. Durchbrechungen dieses Prinzips. Darunter fällt die erlaubte Abzinsung von Rückstellungen, wobei Zinserträge in der Zukunft unterstellt werden.
Imparitätsprinzip
Das Imparitätsprinzip ist eng mit dem Vorsichtsprinzip verbunden und ebenfalls in § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB definiert.
Demnach müssen alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, berücksichtigt werden. D.h. ein Verlust in der folgenden Periode soll schon in der aktuellen Periode berücksichtigt werden, wenn dies bis zum Zeitpunkt des Abschlussstichtags absehbar ist.
Dieser Grundsatz wiederspricht einer periodengerechten Ermittlung des Erfolg eines Unternehmens, ist aber durch die Formulierung einer engen Definition unterworfen.
Beispiel sind Drohverlustrückstellungen sowie Rückstellungen für Verluste aus schwebenden Geschäften.
Grundsatz der Abgrenzung der Sache und der Zeit nach
Der Grundsatz der sachlichen Abgrenzung steht in Verbindung mit dem zuvor behandeltem Realisationsprinzips. Hierbei geht es nicht um die Vermögensgegenstände der Bilanz, sondern dass die Aufwendungen und Erträge der GuV in Abhängigkeit ihrer Zahlungen der jeweiligen Periode zuzuordnen sind (periodengerecht).
Beispiel
Kauft ein Unternehmen z.B. Rohstoffe, welche erst im nächsten Jahr in der Produktion verbraucht werden, dann werden die Ausgaben für diese Rohstoffe auch erst im nächsten Jahr zu Aufwendungen.
Beim Grundsatz der zeitlichen Abgrenzung sind zeitraumbezogene Vermögensänderungen, wie z. B. Mieteinnahmen und -ausgaben, zeitlich proportional jener Periode zuzurechnen, in der sie ursächlich entstanden sind und nicht in der Periode, in der die Zahlung erfolgte.
Beispiel
Das Unternehmen erhält am 1. November 2012 eine Mietzahlung für ein Gebäude in Höhe von 10.000 € für die folgenden 5 Monate. 4.000 € sind dem Jahr 2012 zuzuordnen und die restlichen 6.000 € dem Jahr 2013.
Vermögensänderungen, welche erst bekannt werden, wenn die Periode (welcher sie eigentlich zuzurechnen sind) bereits abgeschlossen ist, sind der Periode zuzurechnen, in der sie bekannt werden.
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