Um zu prüfen, ob überhaupt eine Umsatzsteuer berechnet wird und wenn ja, in welcher Höhe, ist das folgende Schema wichtig.
Art der Leistung
Steuerbarkeit
Steuerbefreiung
Steuerpflichtig
Bemessungsgrundlage
Steuersatz
Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Umsatzsteuerentstehung
Umsatzsteuerschuldnerschaft.
Bei der Art der Leistung sind
Lieferungen
und sonstige Leistungen
zu unterscheiden. Eine Lieferung ist etwas, worüber die Verfügungsmacht verschafft wird. Etwas, was nicht Lieferung ist, wird eine sonstige Leistung genannt.
Eine Leistung ist steuerbar, wenn sie
durch einen Unternehmer
im Rahmen seines Unternehmens
im Inland
gegen Entgelt
ausgeführt wird.
Sollte die Leistung nicht steuerbar sein, weil sie zum Beispiel nicht im Inland ausgeführt wurde, so fällt sie im Rahmen der Umsatzsteuer nicht weiter ins Gewicht. Die weiteren Punkte sind insofern nicht mehr zu prüfen.
Wenn eine Leistung steuerbar ist, so könnte sie trotzdem umsatzsteuerbefreit sein, siehe hier den langen Katalog an Umsatzsteuerbefreiungen des § 4 UStG. Auch dann ist nichts weiter zu prüfen.
Sodann ist die Bemessungsgrundlage, also das Entgelt, zu bestimmen. Die Umsatzsteuer selbst ist nicht Teil der Bemessungsgrundlage.
Diese wird mit dem Umsatzsteuersatz (also 19 % oder, im Ausnahmefall, 7 %) multipliziert, um die Umsatzsteuer zu errechnen.
Danach wird geprüft, ob eine Vorsteuer abgezogen werden kann. Dies ist längst nicht immer der Fall, insbesondere muss geprüft werden, ob eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt.
Schließlich ist die Frage, wann die Umsatzsteuer entsteht und wer sie schuldet.
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