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Konzernabschluss nach IFRS - Konsolidierungskreis

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Konzernabschluss nach IFRS

Konsolidierungskreis

Der Konsolidierungskreis grenzt die Unternehmen ab, welche neben dem Mutterunternehmen in den Konzernabschluss aufzunehmen sind. Nach IFRS 10 schließt der Konsolidierungskreis im engeren Sinne neben dem Mutterunternehmen nur die Tochterunternehmen ein.

Konsolidierungskreis

Sowohl sämtliche in- als auch ausländischen Tochterunternehmen sind in den Konzernabschluss einzubeziehen. Eine abweichende Geschäftstätigkeit einzelner Tochterunternehmen von der Geschäftstätigkeit der übrigen Konzernunternehmen ist kein Grund für eine Nichteinbeziehung in den Konsolidierungskreis.

Ebenso sind Tochterunternehmen, welche zur Weiterveräußerung bestimmt sind, zuzurechen. Die hinter diesen Beteiligungen stehenden Vermögenswerte bzw. Schulden sind jedoch als Vermögenswerte nach IAS 1.54 j bzw. Schulden „held for sale” nach IAS 1.54 p getrennt von den anderen Bilanzposten auszuweisen.

Obwohl in IFRS 10 nicht ausdrücklich aufgeführt, lässt sich unter Rückgriff auf das Conceptual Framework ein Einbeziehungswahlrecht bei untergeordneter Bedeutung ableiten. Dieses Konsolidierungswahlrecht ergibt sich aus dem Materiality-Grundsatz, der für alle Bereiche der Rechnungslegung gilt (Conceptual Framework Kap. 2.11).

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EXKURS Materiality-Grundsatz: Der Grundsatz der Wesentlichkeit (materiality) überlagert vor allem die Ausweis- und Bewertungsvorschriften zum Jahresabschluss. Er kann es gebieten oder zulassen, in der Regel separat auszuweisende, aber im konkreten Fall unwesentliche Posten mit anderen Posten zusammenzufassen (Ausweis), auf eine an sich gebotene, im konkreten Fall aber unwesentliche Abzinsung einer Rückstellung zu verzichten (Bewertung).

Bezogen auf den Konsolidierungskreis bedeutet dieses Wahlrecht, dass alle Tochterunternehmen, die zusammengenommen von untergeordneter Bedeutung für die Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns sind, nicht (voll-) konsolidiert werden müssen.

Sofern ein Tochterunternehmen wegen untergeordneter Bedeutung nicht in den Konsolidierungskreis im engeren Sinne einbezogen wird (keine Vollkonsolidierung), ist dieses als Finanzinstrument nach IFRS 9 zu bilanzieren.

Zum Konsolidierungskreis im weiteren Sinne zählen über Mutter- und Tochterunternehmen hinaus noch die Gemeinschaftsunternehmen i. S. d. IFRS 11.16 und die assoziierten Unternehmen. (Die gemeinschaftlichen Tätigkeiten i. S. d. IFRS 11.15 werden bereits im Einzelabschluss anteilig in den Abschluss der Gesellschafter einbezogen.)

Sowohl Beteiligungen an Gemeinschaftsunternehmen als auch Beteiligungen an assoziierten Unternehmen sind im Konzernabschluss (grundsätzlich) nach der Equity-Methode einzubeziehen (IFRS 11.24 i. V. m. IAS 28 sowie IAS 28.16).

Eine Ausnahme von der Konsolidierungspflicht nach der Equity-Methode von Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen besteht stets in dem Fall, in dem die Anteile gem. IFRS 5 „als zur Veräußerung gehalten” klassifiziert sind (IAS 28.20). Darüber hinaus sind Anteile an Gemeinschaftsunternehmen bzw. assoziierten Unternehmen von der Equity-Konsolidierung auszunehmen, falls der Anteilseigner nach IFRS 10.4 a von der Konzernabschlusspflicht befreit ist (IAS 28.17 Variante 1) oder der Anteilseigner, der selbst kein Mutterunternehmen ist, die Voraussetzung für die Befreiung nach dem Tannenbaumprinzip (IAS 28.17 Variante 2) erfüllt.

Falls das von der Konsolidierungspflicht ausgenommene Gemeinschaftsunternehmen bzw. assoziierte Unternehmen als langfristiger zur Veräußerung gehaltener Vermögenswert klassifiziert werden, sind die Beteiligungen nach IFRS 5.15 mit dem Minimum aus Buchwert (fortgeführte Anschaffungskosten) und beizulegendem Zeitwert abzgl. Veräußerungskosten anzusetzen und in der Bilanz separat von den anderen Vermögenswerten auszuweisen (IAS 1.54 j). In den übrigen Fällen sind die Anteile als Finanzinstrument nach IFRS 9 zu bilanzieren.