Der Einbezug ist verboten bei einem Verlust der Beherrschung, der in IFRS 10.25 beschrieben wird.
Bei erheblichen und andauernden Beschränkungen der Geschäftsführungs- und der Vermögensverfügungsrechte kommt es bei IFRS zu einem Einbeziehungsverbot, denn es liegt keine Mutter-Tochter-Beziehung mehr vor. Dies ist beispielhaft dann der Fall, wenn ein Unternehmen unter der Kontrolle staatlicher Behörden, Gerichten oder Zwangsverwaltern steht, die Rechte, die ansonsten zu einer Verfügungsmacht führen, sind dann nicht mehr "substanziell", die Beherrschung geht verloren (IFRS 10.B22).
Beispiel
Die M-AG hat hier keine Möglichkeit der Beherrschung mehr und insofern nicht mehr „Mutter“ der S-GmbH, die ihrerseits nicht mehr „Tochter“ ist. Die S-GmbH darf nicht in einen Konzernabschluss der M-AG einbezogen werden.
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