Inhaltsverzeichnis
Wenn eine Stimmenmehrheit besteht, so dürfte in der Regel (aber nicht immer!) eine Verfügungsgewalt zu bejahen sein. Fälle, in denen
- trotz Stimmenmehrheit keine Verfügungsgewalt existiert bzw.
- ohne Stimmenmehrheit eine Verfügungsgewalt existiert,
werden im Anhang B zu Standard IFRS 10 sehr ausführlich beschrieben.
Stimmenmehrheit, aber keine Verfügungsgewalt besteht z.B. im Falle, dass die Stimmrechte nicht substanziell sind, weil z.B. ein Konkursverwalter vielmehr die tatsächliche Kontrolle über das (vormalige) Tochterunternehmen ausübt (IFRS 10.B37).
Ohne Stimmenmehrheit eine Verfügungsgewalt ist beschrieben in IFRS 10.B38. Sie kann erwachsen
- aus einer vertraglichen Vereinbarung (IFRS 10.B38 (a)),
- aus anderen vertraglichen Vereinbarungen, z.B. Besetzungsrechten IFRS 10.B38 (b)),
- aus potenziellen Stimmrechten (IFRS 10.B38 (d)).
Bei allen Punkten gilt, dass also das Mutterunternehmen höchstens die Hälfte der Stimmrechte besitzt und trotzdem (!) einen beherrschenden Einfluss ausübt, wenn einer der genannten Punkte erfüllt ist.
Video: Ausnahmefälle
Beherrschung
Abschließend ein Video, in dem wir das Beherrschensrecht thematisieren.
Video: Ausnahmefälle
Weitere Interessante Inhalte zum Thema
-
Umfang der einbezogenen Unternehmen
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Umfang der einbezogenen Unternehmen (Rechnungslegungskreis) aus unserem Online-Kurs Konzernabschluss IFRS interessant.
-
Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Verpflichtung zur Konzernrechnungslegung (Rechnungslegungskreis) aus unserem Online-Kurs Konzernabschluss IFRS interessant.
-
Enger Kreis
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Enger Kreis (Rechnungslegungskreis) aus unserem Online-Kurs Konzernabschluss IFRS interessant.
-
Aufgabe: Aufstellung eines Konzernabschlusses 1
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Aufgabe: Aufstellung eines Konzernabschlusses 1 (Rechnungslegungskreis) aus unserem Online-Kurs Konzernabschluss IFRS interessant.