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Konzernabschluss nach IFRS - Ausnahmefälle

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Konzernabschluss nach IFRS

Ausnahmefälle

Wenn eine Stimmenmehrheit besteht, so dürfte in der Regel (aber nicht immer!) eine Verfügungsgewalt zu bejahen sein. Fälle, in denen

  • trotz Stimmenmehrheit keine Verfügungsgewalt existiert bzw.
  • ohne Stimmenmehrheit eine Verfügungsgewalt existiert,

werden im Anhang B zu Standard IFRS 10 sehr ausführlich beschrieben.

Stimmenmehrheit, aber keine Verfügungsgewalt besteht z.B. im Falle, dass die Stimmrechte nicht substanziell sind, weil z.B. ein Konkursverwalter vielmehr die tatsächliche Kontrolle über das (vormalige) Tochterunternehmen ausübt (IFRS 10.B37).

Eine Verfügungsgewalt ohne Stimmenmehrheit ist in IFRS 10.B38 geregelt. Sie kann vermittelt werden durch:

  • einer vertraglichen Vereinbarung (IFRS 10.B38 (a)),
  • anderen vertraglichen Vereinbarungen, z.B. Besetzungsrechten IFRS 10.B38 (b)),
  • aus potenziellen Stimmrechten (IFRS 10.B38 (d)).

Bei allen Punkten gilt, dass also das Mutterunternehmen höchstens die Hälfte der Stimmrechte besitzt und trotzdem (!) einen beherrschenden Einfluss ausübt, wenn einer der genannten Punkte erfüllt ist.