Wir unterscheiden bgzl. der gemeinsamen Vereinbarungen
- die gemeinschaftliche Tätigkeit und
- Gemeinschaftsunternehmen.
Eine gemeinschaftliche Tätigkeit (= Joint Operations, IFRS 11.15) bedeutet, dass die beteiligten Parteien "Rechte" (keine Leitung) an der Vereinbarung zuzurechnenden Vermögenswerten und Verpflichtungen haben. Bei einer gemeinschaftlichen Tätigkeit werden die einzelnen Positionen aus den Einzelbilanzen quotal übernommen.
Bei einem Gemeinschaftsunternehmen (= Joint Venture) haben zwei oder mehr sog. Partnerunternehmen eine gemeinschaftliche Führung an diesem Gemeinschaftsunternehmen (IFRS 11.16).
Bei einem Gemeinschaftsunternehmen wird die Führung gemeinschaftlich (!) ausgeübt. Dies bedeutet, dass jedes an der Führung beteiligte Unternehmen Vetorecht hat, eine einstimmige Zustimmung ist stets vonnöten (IFRS 11.7).
Beispiel
Die A kann bei der Führung der B die C nicht überstimmen und die C die A nicht. Beide „teilen“ sich insofern die Geschäftsführung an der B.
Man unterscheidet
- mehrere Partnerunternehmen und
- das Gemeinschaftsunternehmen.
Im obigen Beispiel heißen A und C Partnerunternehmen, B hingegen ist das Gemeinschaftsunternehmen.
Wichtig ist nun, dass die Beteiligung (genauer gesagt, die Stimmrechte), nicht bei 50 % zu 50 % liegen müssen.
Beispiel
Die Führung erfolgt gemeinschaftlich, denn kein Gesellschafter kann überstimmt werden. Deshalb ist die E-AG ein Gemeinschaftsunternehmen.
Weiterhin müssen die Beteiligungen auch nicht identisch sein.
Beispiel
Wegen der geforderten Einstimmigkeit ist die Führung bei der E-AG gemeinschaftlich, die E-AG ist also ein Gemeinschaftsunternehmen.
Gemeinschaftsunternehmen sind mit der Equity-Methode in einen Konzernabschluss einzubeziehen (IFRS 11.24).
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