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Kosten- und Leistungsrechnung

Aufgabe der Buchführung

Der Buchführung kommen unterschiedliche Aufgaben und Funktionen zu. Eine Pflicht zur Buchführung kann sich sowohl steuerrechtlich als auch handelsrechtlich ergeben.

Die zentrale Aufgabe der Buchführung ist in der Informationsfunktion: Das bedeutet, dass sie jederzeit einen Überblick über den Stand und die Veränderung des Vermögens und der Schulden im Unternehmen aufzeigen kann. Der Hauptzweck ist dabei der Gläubigerschutz durch die Insolvenzvermeidung und damit die Sicherung der Finanzierung von Produktion und Absatz. 

Damit ermittelt die Buchführung den Gewinn oder Verlust aus der unternehmerischen Tätigkeit.

Funktionen der Buchführung

Die Buchführung liefert das Zahlenmaterial für die Kostenrechnung und für die Ermittlung

  • der Verkaufspreise;

  • ermittelt die Basis für die Besteuerung des Unternehmens;

  • sammelt, ordnet und gruppiert nicht nur die Vermögenswerte und Schulden,

  • sondern auch die Aufwendungen und

  • die Erträge zum Zwecke innerbetrieblicher Kontrollen 

  • und für Vergleiche mit anderen Unternehmen;

  • liefert das Zahlenmaterial für innerbetriebliche Statistiken und für die Statistiken der Behörden und der Unternehmensverbände;

Da die Buchführung alle Belege - z.B. Rechnungen, Bankauszüge etc. - sammelt, auf Konten und in Büchern erfasst und geordnet aufbewahrt, kommt ihr eine Belegfunktion zu und zwar gegenüber

  • Kunden,

  • Lieferanten,

  • Banken und

  • Behörden.

Hinweis

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Sie dient daher der Rechenschaftslegung gegenüber Kapitalgebern und der Öffentlichkeit und
liefert Zahlenmaterial für die Unternehmensplanung. Darüber hinaus ist die Buchführung eine Entscheidungshilfe für die Unternehmensleitung.

Unterschied zur Finanzbuchhaltung

Merke

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Die Finanzbuchhaltung geht von Zahlungsvorgängen aus. Sie wird deshalb auch pagatorische Buchhaltung genannt (ital. pagare = zahlen).

Pflicht zur Buchführung nach Handelsrecht

Durch § 238 Abs. 1 HGB sind alle Kaufleute zur Buchführung verpflichtet. Kleingewerbetreibende sind nicht buchführungspflichtig nach dem Dritten Buch des HGB (§ 1 Abs. 2 HGB). Spezialgesetze weisen auf zusätzliche Pflichten der Geschäftsführung bzw. des Vorstands hin, wie:

  • § 91 AktG: Pflicht zur Führung der Handelsbücher,

  • § 41 GmbHG: Pflicht zur Buchführung und Bilanzaufstellung,

  • § 33 GenG: Pflicht zur Buchführung,

  • § 5 PublG: Pflicht zur Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht,

  • § 155 InsO: Buchführungspflicht des Insolvenzverwalters.

Pflicht zur Buchführung nach Steuerrecht

in den §§ 140 bis 148 AO sind die grundlegenden steuerrechtlichen Vorschriften zur Buchführung geregelt. Weitere steuerrechtliche Aufzeichnungspflichten enthalten:

  • § 4 Abs. 1 EStG: Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich,

  • § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG: Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz,

  • § 6 EStG: Bewertung,

  • §§ 7, 7a, 7g, 7h, 7i EStG: Steuerlich zulässige Abschreibungen,

  • § 8 Abs. 1 KStG: Verweise auf Vorschriften des EStG,

  • § 7 Abs. 1 GewStG: Verweise auf Vorschriften des EStG,

  • § 22 UStG: Aufzeichnungspflichten zur Umsatzsteuer,

  • § 41 Abs. 1 Satz 1 EStG: Führung eines Lohnkontos je Arbeitnehmer.

Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher führen muss, hat diese Verpflichtung auch für die Besteuerung zu erfüllen (§ 140 AO).