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Bilanz nach Steuerrecht - Sonderabschreibungen

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Bilanz nach Steuerrecht

Sonderabschreibungen

Neben lineare AfA treten unter bestimmten Voraussetzungen sog. Sonderabschreibungen. Es kommt damit - zumindest in den Perioden des Begünstigungszeitraums - zu möglicherweise höheren Abschreibungen (§ 7a IV EStG).

Sonderabschreibungen machen einen bestimmten Prozentsatz der Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus und werden während eines mehrperiodischen Begünstigungszeitraums in Anspruch genommen.

Der Steuerpflichtige hat hierbei ein Wahlrecht, ob und wie er die Sonderabschreibung auf die einzelnen Perioden des Begünstigungszeitraums verteilt.

Wenn der Begünstigungszeitraum abgelaufen ist, so ist der noch vorhandene Restwert gleichmäßig auf die verbleibende Restnutzungsdauer zu verteilen (§ 7a IX EStG).

Sonderabschreibungen treten zum Beispiel auf in Form von Sonderabschreibung für kleine und mittlere Betriebe (§ 7g EStG).

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sind,

  • dass das Betriebsvermögen zum Schluss des dem Investitionsjahr vorangehenden Abrechnungsperiode höchstens 235.000 € beträgt,
  • dass es sich um künftige Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
  • von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern
  • des Anlagevermögens

handelt.

Unter diesen Voraussetzungen können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier folgenden Jahren bis zur Höhe von 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden (§ 7g I EStG).

Ausnahmsweise kann diese Sonderabschreibung nicht nur neben der linearen AfA, wie sonst normalerweise, sondern auch neben der geometrisch-degressiven AfA in Anspruch genommen werden.

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen Beispiel 98:
Der Gewerbetreibende Lothar aus Sprockhövel hat ein Betriebsvermögen im Jahre 2015 von 200.000 € und im Jahre 2016 von 300.000 €. Er schafft am 28.1.2016 eine Maschine an und wird diese linear über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren abschreiben. Lothar ist an einer Minimierung seiner Steuerzahlung im Jahre 2016 interessiert.

Lothar erfüllt die Voraussetzungen des § 7g EStG, denn im Jahr 2015, welches dem Anschaffungsjahr der Maschine, also 2016, vorangeht, beträgt sein Betriebsvermögen mit 200.000 € weniger als der Grenzwert von 235.000 €. Er kann deshalb eine Sonderabschreibung in Höhe von 40 % der Anschaffungskosten, also von 0,4∙50.000 = 20.000 €, in Anspruch nehmen.

Diese 20.000 € kann er auf die Jahre 2016 - 2020 beliebig verteilen. Da er an einer Minimierung seines Steueraufwands für 2016 interessiert ist, wird er diese Sonderabschreibung komplett im Jahre 2016 ansetzen.