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Definition Vorräte
Vorräte sind die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. Diese werden entweder zum Verbauch oder zur Veräußerung angeschafft oder hergestellt. Die Vorräte untergliedern sich in:
- Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
Rohstoffe gehen als wesentlicher Bestandteil, Hilfsstoffe als nicht wesentlicher Bestandteil in das spätere Produkt ein und werden innerhalb der Produktion verbaucht. Betriebsstoffe hingegen gehen nicht als Bestandteil in das spätere Produkt ein.
Beispiel
- Unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen
Unfertige Erzeugnisse sind bereits be- oder verarbeitete Vermögensgegenstände. Für sie sind bereits Aufwendungen entstanden. Unfertige Erzeugnisse sind jedoch noch nicht absatzreif. Unfertige Leistungen fallen insbesondere in Dienstleistungsunternehmen an. Rechtlich sind unfertige Leistungen Forderungen gegenüber anderen Unternehmen, dürfen dort aber nicht ausgeweisen werden, da sie noch nicht vollständig erbracht worden sind.
Beispiel
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- Fertige Erzeugnisse und Waren
Fertige Erzeugnisse sind bereits be- oder verarbeitete Vermögensgegenstände, für die Aufwendungen entstanden sind und die absatzreif und versandfertig sind. Waren sind Vermögensgegenstände, welche von einem Dritten bezogen wurden und ohne wesentliche Be- oder Verarbeitung weiterverkauft werden sollen.
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- Geleistete Anzahlungen
Hierbei handelt es sich um Anzahlungen, welche zur Beschaffung des Vorratsvermögens geleistet wurden. Auch die Anzahlungen für Anschaffungsnebenkosten (z.B. Transportkosten), welche das Vorratsvermögen betreffen sind hier auszuweisen.
Bewertung der Vorräte
Selbst erstellte Vorräte sind zu Herstellungskosten, erworbene Vorräte zu Anschaffungskosten zu bewerten (§ 255 HGB). Liegt der Wert zum Bilanzstichtag jedoch darunter, dann ist der niedrigere Wert anzusetzen. Nach § 253 Abs. 4 HGB sind auf Vorräte Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus dem Börsen- oder Marktwert bzw. dem niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag ergibt. Sollte der Grund für die außerplanmäßige Abschreibung entfallen, so ist nach § 253 Abs. 5 HGB eine Zuschreibung vorzunehmen (Wertaufholungsgebot). Dise Zuschreibung hat höchstens bis zu den fortgeführten AK/HK zu erfolgen.
Für die Bewertung der Vorräte gilt der Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB). Allerdings stellt die Einzelbewertung von Vorräten häufig ein Problem dar, denn die über das Geschäftsjahr beschafften Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe wurden meist zu unterschiedlichen Preisen eingekauft. Schwierig ist hierbei die Frage, zu welche Preise die bereits verbrauchten Stoffe und zu welchen Preise die noch auf Lager befindlichen Stoffe eingekauft wurden. Da diese Zuordnung meistens nicht mehr möglich ist, gestattet der § 256 HGB die Anwendung von sog. Bewertungsvereinfachungsverfahren.
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