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Rechnungswesen (Fachwirte) - Jahresabschluss

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Rechnungswesen (Fachwirte)

Jahresabschluss

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Jahresabschluss

Der Jahresabschluss einer Unternehmung hat unterschiedlich viele Komponenten, je nachdem, welche Rechtsform vorliegt. Diese sind

  • für alle Kaufleute (§ 242 III HGB)

    • Bilanz und

    • Gewinn- und Verlustrechnung

  • für Kapitalgesellschaften (§ 264 I 1 HGB)

    • Bilanz,

    • Gewinn- und Verlustrechnung und

    • Anhang.

Kapitalgesellschaften haben darüber hinaus einen Lagebericht zu erstellen, der allerdings nicht Teil des Jahresabschlusses ist.

Beispiel

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Die Tiroler-AG muss eine Bilanz, eine Gewinn- und Verlustrechnung und einen Anhang erstellen und zusätzlich einen Lagebericht.

Die textilverarbeitende Merkel OHG hingegen muss nur eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufstellen.

Wie konkret die Bilanz bei Kapitalgesellschaften auszusehen hat, findet sich in § 266 ff. HGB, also im sog. Ausweis der Bilanz. Wie tief dieser Ausweis zu gehen hat, richtet sich nach der Größe der Kapitalgesellschaft (§ 266, § 267 HGB). 

Aufbau: Bilanz

Eine Bilanz besteht aus

  • Aktiva

    • Anlagevermögen,

    • Umlaufvermögen,

    • aktivische Rechnungsabgrenzungsposten,

    • aktiven latenten Steuern,

    • aktivem Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung

  • Passiva

    • Eigenkapital,

    • Fremdkapital

      • Rückstellungen

      • Verbindlichkeiten

    • passiven Rechnungsabgrenzungsposten

    • passive latente Steuern.

Merke

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Das Anlagevermögen ist dazu bestimmt, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 II HGB).

Merke

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Maschinen, Patente, Gebäude.

Das Umlaufvermögen hingegen dient folglich nicht dauernd dem Geschäftsbetrieb, ist also dazu bestimmt, im Produktionsprozess unterzugehen.

Merke

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Vorräte, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Rückstellungen stehen dem Grunde oder der Höhe nach nicht sicher fest.

Beispiel

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Beispiel 1: 

Der Teilnehmer Friedl eines Kurses zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Wirtschaftsfachwirt beim Kursanbieter XY rutscht beim Gang in die Pause auf einer Bananenschale aus, die direkt hinter dem der Ausgangstür herumlag. Dieses Malheur passiert am 13.10.2013. Friedl verklagt daraufhin den Kursanbieter auf Zahlung des Schadens von 1.000 €. XY fürchtet, nach Ausgang des Prozesses gegen Juni 2014 die 1.000 € zahlen zu müssen.

Der Kursanbieter XY muss eine Rückstellung in Höhe von 1.000 € passieren und nicht etwa eine Verbindlichkeit, denn der Verlust steht nicht dem Grunde nach sicher fest. Es ist zwar wahrscheinlich, dass XY den Prozess gegen Friedl verlieren wird, nicht hingegen sicher. Es sind zwei mögliche Ausgänge denkbar:

Wenn Friedl den Prozess gewinnt, wird XY in 2014

Rückstellungen 1000 € an Bank 1000 €

buchen müssen. Dies wäre eine erfolgsneutrale Buchung, denn es sind nur Bilanzkonten angesprochen, nicht hingegen Erfolgskonten.

Wenn Friedl hingegen den Prozess verliert, wird XY in 2014

Rückstellungen 1.000 € an sonstige betriebliche Erträge 1.000 €

buchen. Der Verlust aus dem Jahr 2013 (der fälschlicherweise gebucht wurde) wird also durch einen Ertrag in 2014 wettgemacht.

Verbindlichkeiten stehen

  • dem Grunde nach und

  • der Höhe nach

sicher fest.

Beispiel

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Beispiel 2: 

Ihr Freund Fritz aus Erkern leiht Ihnen 500 €.

Es ist sicher, dass Sie ihm das Geld zurückzahlen müssen („dem Grunde nach sicher feststehend“) und es ist sicher, dass Sie ihm einen Betrag von 500 Euro zurückzahlen müssen („der Höhe nach sicher feststehend“).

Gewinn- und Verlustrechnung

Die Gewinn und Verlustrechnung hingegen setzt sich aus

  • Aufwendungen und

  • Erträgen

zusammen. Der Saldo, also die Differenz aus Erträgen und Aufwendungen, heißt

  • Jahresüberschuss (wenn Erträge - Aufwendungen größer null Euro), bzw.

  • Jahresfehlbetrag (wenn Erträge - Aufwendungen kleiner null Euro)

Anhang

Der Anhang ist nicht für alle Kaufleute Bestandteil des Jahresabschlusses, sondern lediglich für Kapitalgesellschaften. Dies ergibt sich aus dem Handelsgesetzbuch, denn in § 242 III HGB ist der Anhang nicht als Bestandteil des Jahresabschlusses (für alle Kaufleute) genannt, sehr wohl hingegen in § 264 I 1 HGB (der für Kapitalgesellschaften gilt). Was in den Anhang gehört und was nicht, regeln die §§ 284 und 285 HGB. Er dient damit der Erläuterung der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung.

Nicht zu verwechseln ist der Anhang ist dem sog. Lagebericht. Der Lagebericht bildet keinen (!) Bestandteil des Jahresabschlusses für Kapitalgesellschaften. Die Formulierung des § 264 I 1 HGB ist hierzu ein wenig irreführend. Das Gesetz spricht davon, dass Kapitalgesellschaften den Jahresabschluss um einen Anhang zu erweitern haben, welcher mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen haben. Das Gesetz meint hiermit, dass der Anhang insofern einen Teil des Jahresabschlusses bildet, der Lagebericht aber nicht.