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Recht und Steuern für Fachwirte - Rechtsobjekte

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Recht und Steuern für Fachwirte

Rechtsobjekte

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Es ist vom Rechtssubjekt das Recht selbst und das Rechtsobjekt zu unterscheiden. Letzteres ist der Gegenstand des jeweiligen Rechts. Sachen, Tiere und Rechte, an denen Rechtssubjekte Ansprüche haben, sind Rechtsobjekte.

Beispiel

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Eigentumsrechte, Kaufvertragsansprüche.

Man systematisiert die Rechtsobjekte folgendermaßen:

  • Tiere

  • Sachen

    • beweglich

      • vertretbar

      • nicht vertretbar

    • unbeweglich

  • Rechte

    • absolut

    • relativ

Unter Sachen versteht man körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Tiere gelten nicht als Sachen, allerdings sind grundsätzlich die Vorschriften über Sachen entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Sog. bewegliche Sachen können versetzt werden, ohne dass man sie beschädigen oder zerstören muss. Sog. unbewegliche Sachen sind deswegen Grundstücke und Bauwerke. Bewegliche Sachen, die sich nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmen lassen, nennt man vertretbare Sachen (§ 91 BGB). Entsprechend sind nicht vertretbare Sachen individuell bestimmt. 'Es handelt sich somit um Originale, sie sind einmalig und folglich nicht austauschbar. Rechte sind unkörperliche Gegenstände.