Es ist vom Rechtssubjekt das Recht selbst und das Rechtsobjekt zu unterscheiden. Letzteres ist der Gegenstand des jeweiligen Rechts. Sachen, Tiere und Rechte, an denen Rechtssubjekte Ansprüche haben, sind Rechtsobjekte.
Beispiel
Eigentumsrechte, Kaufvertragsansprüche.
Man systematisiert die Rechtsobjekte folgendermaßen:
Tiere
Sachen
beweglich
vertretbar
nicht vertretbar
unbeweglich
Rechte
absolut
relativ
Unter Sachen versteht man körperliche Gegenstände (§ 90 BGB). Tiere gelten nicht als Sachen, allerdings sind grundsätzlich die Vorschriften über Sachen entsprechend anzuwenden (§ 90a BGB). Sog. bewegliche Sachen können versetzt werden, ohne dass man sie beschädigen oder zerstören muss. Sog. unbewegliche Sachen sind deswegen Grundstücke und Bauwerke. Bewegliche Sachen, die sich nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmen lassen, nennt man vertretbare Sachen (§ 91 BGB). Entsprechend sind nicht vertretbare Sachen individuell bestimmt. 'Es handelt sich somit um Originale, sie sind einmalig und folglich nicht austauschbar. Rechte sind unkörperliche Gegenstände.
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